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Eine Ersatzzustellung eines an den Geschäftsführer einer GmbH persönlich gerichteten Bußgeldbescheids in den Geschäftsräumen der GmbH ist wirksam. Seit der Novellierung des Zustellungsrechts im Jahr 2001/2002 kommt es für die Ersatzzustellung in Geschäftsräumen nicht mehr darauf an, ob der Zustellungsempfänger selbst Gewerbetreibender ist; es genügt, dass ihm der Geschäftsraum wie ein eigener zugerechnet werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |