|
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kommt eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung nicht in Betracht. Der Schaden bemisst sich vielmehr nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |