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Einem Beschuldigten kann bereits im Ermittlungsverfahren die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 111a Abs. 1 Satz 1 StPO). Dies ist der Fall bei dringendem Tatverdacht der Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB, da die Entziehung der Fahrerlaubnis hier den Regelfall darstellt (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Der Tatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert hingegen ein Fahren mit Renncharakter, bei dem der Fahrer sein Fahrzeug bis an die technischen und physikalischen Grenzen ausfährt, was über bloße erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen hinausgeht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |