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Die Nichtberücksichtigung eines zur Substantiierung des Haushaltsführungsschadens konkret in Bezug genommenen und aus sich heraus verständlichen Vortrags, der auf nicht einmal einer Seite den Tagesablauf vor dem Unfall darstellt, verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Gerichte sind zwar nicht verpflichtet, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, dies gilt jedoch nicht für eine kurze, explizit referenzierte und verständliche Darstellung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |