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Bei der Beschädigung eines Kfz in einer Waschanlage besteht keine verschuldensunabhängige Haftung des Betreibers der Waschanlage. Eine Garantiehaftung setzt eine vertragliche Vereinbarung voraus. Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB besteht nicht, wenn der Betreiber die Pflichtverletzung, etwa das Verheddern der Dachbürste im Scheibenwischer, nicht zu vertreten hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat und nicht fahrlässig handelte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |