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Die Urteilsgründe müssen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck bringen, welchen gesetzlichen Tatbestand das Gericht als erfüllt ansieht. Eine Rüge der Beschränkung der Verteidigung wegen vorenthaltener Unterlagen muss substantiiert vortragen, welche Tatsachen sich aus welchen Unterlagen ergeben hätten und welche Konsequenzen folgten, sowie die Bemühungen um Einsichtnahme darlegen. Das Informations- und Einsichtsrecht des Verteidigers bei standardisierten Messverfahren ist Ausfluss des Grundsatzes der Waffengleichheit nach Art. 6 EMRK, nicht des Anspruchs auf rechtliches Gehör. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |