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Eine Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil wegen Nichterscheinens des Betroffenen ist unzulässig, wenn die Verfahrensrüge, das Urteil verstoße gegen § 74 Abs. 2 OWiG, weil der Betroffene verhandlungsunfähig erkrankt gewesen sei, nicht ausreichend begründet wird. Es ist erforderlich, die Art der Erkrankung innerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist darzulegen; ein Hinweis auf "die Anlage" ist unzulässig, da Verfahrensrügen ohne Bezugnahmen und Verweisungen begründet werden müssen. Zudem muss die Rechtsmittelschrift mitteilen, dass das Amtsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung von dem Entschuldigungsgrund Kenntnis hatte oder haben musste. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |