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Eine im Gutachtenauftrag enthaltene Klausel zur Abtretung und Zahlungsanweisung, die eine vom Sachverständigen gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung ist, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 BGB unwirksam. Für den durchschnittlichen Unfallgeschädigten wird aus ihr nicht hinreichend deutlich, welche Rechte ihm gegenüber dem Sachverständigen zustehen. Dies gilt insbesondere, wenn die Klausel dazu führen kann, dass der Geschädigte vom Sachverständigen auf volle Honorarzahlung in Anspruch genommen wird, er aber keine vertraglich durchsetzbare Möglichkeit hat, wieder Inhaber des abgetretenen Schadensersatzanspruchs zu werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |