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Stützt der Tatrichter seine Überzeugung auf die Identifizierung einer abgebildeten Person auf dem Lichtbild einer Überwachungskamera, müssen sich die Urteilsgründe dazu verhalten, ob das Lichtbild überhaupt geeignet ist, die Identifizierung zu ermöglichen. Macht der Tatrichter von der Möglichkeit einer Verweisung auf das Lichtbild keinen Gebrauch, muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität und präzise Beschreibungen der abgebildeten Person oder Identifizierungsmerkmale enthalten. Ein Schuldspruch wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB durch falsches Überholen) wird von den Feststellungen nicht getragen, wenn nicht festgestellt wird, dass das Lenken in den Gegenverkehr im Zusammenhang mit einem Überholvorgang erfolgte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |