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Kosten für ein im Bußgeldverfahren beauftragtes Privatgutachten sind dem Grunde nach erstattungsfähig, wenn sie aus ex-ante-Sicht als notwendig i.S.v. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 464a Abs. 2 StPO zu qualifizieren waren, insbesondere bei schwierigen technischen Fragestellungen wie der Überprüfung einer Rotlichtüberwachungsanlage. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens richtet sich nicht nach den Vergütungssätzen des JVEG; auch eine entsprechende Anwendung kommt nicht in Betracht, wenn ein geeigneter Sachverständiger zu JVEG-Sätzen nicht zu gewinnen ist. Eine besondere Darlegung der Notwendigkeit der Kosten ist jedoch erforderlich, wenn die Stundensätze des Privatgutachters erheblich von den JVEG-Sätzen abweichen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |