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Das Berufungsgericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn es überspannte Anforderungen an die Substantiierung des Klagevortrags stellt. Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist dann Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |