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Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht dargelegt wurden. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO, wenn sie bereits der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht und keine neuen Argumente vorgebracht werden, die eine Überprüfung der Auffassung veranlassen könnten. Dies gilt insbesondere für die Berechnung der Beschwer im Rechtsmittelverfahren bei einseitiger Teilerledigungserklärung nach der Differenzmethode. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |