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Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann bei Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht nicht nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen werden, wenn dieser von seiner Präsenzpflicht entbunden war. In diesem Fall ist nach § 74 Abs. 1 OWiG zu verfahren und die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn der bevollmächtigte Verteidiger des Betroffenen ebenfalls nicht zur Hauptverhandlung erscheint, da dieser nicht verpflichtet ist, im Fall des Nichterscheinens des von seiner Anwesenheitspflicht befreiten Betroffenen an der Hauptverhandlung teilzunehmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |