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Die hinreichende Bestimmtheit eines Bußgeldbescheids verlangt nicht, dass das Gericht bereits allein aus dem Inhalt des Bußgeldbescheids endgültig entnehmen kann, welche konkrete Handlung dem Betroffenen zur Last gelegt wird; die fehlende Angabe einer Hausnummer steht dem nicht entgegen, wenn eine Verwechslung unwahrscheinlich ist. Angaben zu den Einkommensverhältnissen des Betroffenen sind im Urteil nicht erforderlich, wenn die verhängte Geldbuße unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 250,- Euro liegt und keine außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |