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Die notwendigen Auslagen des Betroffenen sind der Landeskasse aufzuerlegen, wenn das Verfahrenshindernis nicht erst im Lauf des Verfahrens eingetreten ist, sondern von vornherein und erkennbar der Einleitung des Verfahrens entgegenstand. Dies gilt insbesondere, wenn die Verfolgungsverjährung aufgrund einer von der Behörde im Bußgeldbescheid versehentlich falsch notierten Anschrift eingetreten ist und der Bußgeldbescheid erst nach Eintritt der Verjährung zugestellt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |