|
Ein etwaiger Zustellungsmangel an einen Rechtsanwalt ist geheilt, wenn das Schriftstück dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist, selbst wenn die formgerechte Zustellung nicht nachweisbar ist oder zwingende Zustellungsvorschriften verletzt wurden (§ 8 VwZG i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Dies gilt auch, wenn der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt der Zustellung nicht zustellungsbevollmächtigt war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |