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Die Zuverlässigkeit im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV ist nicht mehr gegeben, wenn der Inhaber von roten Dauerkennzeichen gegen die einschlägigen Vorschriften im Umgang mit diesen verstößt, etwa durch private Weitergabe an Dritte oder mangelhafte Führung der Fahrzeugscheinhefte. Die Zuverlässigkeit ist nicht teilbar und erstreckt sich ausschließlich auf den Halter. Bei festgestellter Unzuverlässigkeit ist das Entschließungsermessen für den Widerruf der Kennzeichenzuteilung auf Null reduziert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |