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Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass ein standardisiertes Messverfahren stets zuverlässige Ergebnisse liefert, und ein Betroffener hat Anspruch darauf, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten verurteilt zu werden. Ein Verteidiger kann daher, soweit dies zur Überprüfung des standardisierten Messverfahrens erforderlich ist, im Vorfeld der Hauptverhandlung grundsätzlich auch in solche Unterlagen Einsicht verlangen, die sich nicht bei den Akten befinden. Einen Anspruch auf Erweiterung der Gerichtsakten vermittelt Art. 103 GG jedoch nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |