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Die Niederschrift der Hauptverhandlung, die ausweist: "Bl. 2 ff - Lichtbilder - wurden allseits in Augenschein genommen und erörtert", genügt den Anforderungen an die Protokollierung der Augenscheinseinnahme von Beweismitteln. Die Augenscheinseinnahme eines Betroffenen ist kein Umstand, der als wesentliche Förmlichkeit nach §§ 274 StPO, 71 OWiG in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |