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Zur Annahme eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist die Fahrweise maßgeblich, bei der Fahrzeuge auf möglichst hohe Geschwindigkeiten beschleunigt werden, um dann bei möglichst hoher Geschwindigkeit in rennähnlicher Weise Überholvorgänge auf der Landstraße durchzuführen. Ein solches grob verkehrswidriges Fahrverhalten bei regennasser Fahrbahn indiziert die erforderliche Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |