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Ein Beweisverwertungsverbot besteht, wenn der Beschuldigte vor seiner Angabe, alleiniger Nutzer des unfallverursachenden Fahrzeugs zu sein, nicht als Beschuldigter belehrt wurde, obwohl sich der Tatverdacht bereits so verdichtet hatte, dass er als Beschuldigter anzusehen war. Fehlen andere Beweismittel für die Fahrereigenschaft, bestehen keine dringenden Gründe für die Annahme, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB entzogen werden wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |