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Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Herausgabe digitaler Falldatensätze der gesamten Messreihe sowie der dazugehörigen Statistikdatei im Bußgeldverfahren ist gemäß § 305 S. 1 StPO unzulässig. Die nach Einspruchserhebung erfolgende Entscheidung über die Gewährung und den Umfang der Akteneinsicht stellt eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung des erkennenden Gerichts dar. Die Ablehnung des Antrags auf Herausgabe der Daten der Messreihe kann grundsätzlich aufgrund eines Rechtsmittels – hier eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs – überprüft werden (§ 80 Abs. 1 OWiG). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |