Das Verkehrslexikon

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Landgericht Limburg v. 26.06.2018: Ablehnung der Herausgabe digitaler Falldatensätze im OWi-Verfahren: Unzulässigkeit der Beschwerde




Das Landgericht Limburg (Urteil vom 26.06.2018 - 1 Qs 80/18) hat entschieden:

   Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Herausgabe digitaler Falldatensätze der gesamten Messreihe sowie der dazugehörigen Statistikdatei im Bußgeldverfahren ist gemäß § 305 S. 1 StPO unzulässig. Die nach Einspruchserhebung erfolgende Entscheidung über die Gewährung und den Umfang der Akteneinsicht stellt eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung des erkennenden Gerichts dar. Die Ablehnung des Antrags auf Herausgabe der Daten der Messreihe kann grundsätzlich aufgrund eines Rechtsmittels – hier eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs – überprüft werden (§ 80 Abs. 1 OWiG).

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Umfang der Akteneinsicht bei den häufigsten Verkehrsordnungswidrigkeiten, insbesondere bei Geschwindigkeitsverstößen


Gründe:


Gründe

I. Das Regierungspräsidium Kassel erließ gegen den Betroffenen am 29.11.2017, Az.: 335.204284.5, einen Bußgeldbescheid wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit über 120,- € zzgl. Gebühret und Auslagen. Hiergegen legte der anwaltlich vertretene Betroffene Einspruch mit Schreiben vom 11.12.2017 ein. Mit Schriftsatz vom 30.01.2018 begehrte die Verteidigerin die Übersendung der gesamten Messreihe des Messeinsatzes bei der Verwaltungsbehörde und stellte einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Dieser Antrag wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 27.04.2018 als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 24.05.2018 beantragte die Verteidigerin erneut die Herausgabe der digitalen Falldatensätze der gesamten Messreihe sowie der dazugehörigen Statistikdatei. Dies wurde vom Amtsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OLG Frankfurt (Beschl. v.

11.0 .2016, 2 Ss OWi 562/16) mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 29.05.2018 abermals abgelehnt. II. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Die Kammer hat bereits erhebliche Bedenken gegen die Existenz eines aus § 147 StPO ableitbare Anspruches der Verteidigung auf Beiziehung jedweder Unterlagen, denen aus deren Sicht unmittelbare oder auch nur entfernte potentielle Beweisbedeutung zukommt. Denn dies führte bei konsequenter Handhabung im Ergebnis zur Umwandlung des Rechtes der Verteidigung auf Akteneinsicht in ein solches auf Gestaltung des Inhaltes der Ermittlungsakten (vgl. hierzu Meyer-Goßner, 61. Aufl. 2018, StPO, § 147 Rn. 14 ff.). Dies bedarf indes keiner abschließenden Klärung. Denn die Beschwerde ist bereits unzulässig. Der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die unterbliebene Beiziehung der Unterlagen steht § 305 S. 1 StPO entgegen (OLG Frankfurt a. M.

NStZ-RR 2003, 177; 2001, 374; OLG Hamm, NStZ 2005, 226; OLG Koblenz, StV 2003, 608, so auch bereits LG Limburg, Beschl. v. 30.08.2011 - 1 Qs 11 /11, NStZ - RR 2011, 378 und LG Limburg, Beschl. v. 25.10.2016 - 1 Qs 142/16). Die nach Einspruchserhebung erfolgende Entscheidung über die Gewährung und den Umfang der Akteneinsicht stellt eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung des erkennenden Gerichtes im Sinne der genannten Vorschrift dar. Die Akteneinsicht gewährleistet den Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren und soll auch durch den RevisioLandgericht Limburg, 1 Qs 80/18, Entscheidung vom 26.06.2018 [IWW-Abruf 203002, Urteilsvolltext]

hl. v. 25.10.2016 - 1 Qs 142/16). Die nach Einspruchserhebung erfolgende Entscheidung über die Gewährung und den Umfang der Akteneinsicht stellt eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung des erkennenden Gerichtes im Sinne der genannten Vorschrift dar. Die Akteneinsicht gewährleistet den Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren und soll auch durch den Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO (hier: i. V.m. § 79 III OWiG) geschützt - eine effektive Verteidigung ermöglichen. Jede dieses Recht tangierende Entscheidung des Vorsitzenden oder eines Kollegialgerichts nach der Eröffnung des Hauptverfahrens oder gar in laufender Hauptverhandlung steht somit in engem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung und kann geeignet sein, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei den hier in Frage stehenden Schriftstücken überhaupt um Aktenbestandteile handelt oder nicht. Die Ablehnung des Antrags auf Herausgabe der Daten der Messreihe kann grundsätzlich aufgrund eines Rechtsmittels - hier eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs - überprüft werden § 80 Abs. 1 OWiG (vgl. auch OLG Celle, NStZ 2014, 526, OLG Oldenburg, Beschl. v. 06.05.2015, Az: 2 Ss OWi 65/15 zit. nach juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG i. V. m. § 473 Abs. 1 StPO.

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