Das Verkehrslexikon

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Umfang der Akteneinsicht bei den häufigsten Verkehrsordnungswidrigkeiten

Umfang der Akteneinsicht bei den häufigsten Verkehrsordnungswidrigkeiten, insbesondere bei Geschwindigkeitsverstößen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Verfassungsrechtsprechung



Allgemeines:





Einleitung:


Gerade weil die Gerichte den meisten auf dem Markt angebotenen Messgeräten zur Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen oder Rotlichtverstößen den Statur eines sog. standardisierten Messverfahrens zubilligen und nur dann der Frage von Messfehlern nachgehen müssen, wenn relativ substantiierte Einwendungen gegen die Fehlerfreiheit einer Messung erhoben werden, hat die Einsichtnahme in alle Unterlagen, die dem Vorwurf des Verstoßes zugrunde liegen, erhebliche Bedeutung.


Siehe hierzu im einzelnen:

Messgeräteaufstellung und Einhaltung der Richtlinien bei Feststellung von Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen

Bedienungsanleitung

Messprotokolle und Eichbescheinigungen

Akteneinsichtsrecht in die Bedienungsanleitungen und Lebensakten der Messgeräte

Akteneinsichtsrecht in die Rohmessdaten der zum Verfahren führenden Verkehrskontrollen

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Weiterführende Links:


Akteneinsicht und Aktenversendungspauschale

Die Akteneinsicht im Strafverfahren

Die Akteneinsicht des Beschuldigten in Strafsachen

Die Akteneinsicht in Bußgeldsachen

Die Akteneinsicht für den Verletzten bzw. Geschädigten in Strafsachen

Die Akteneinsicht für sog. Privatpersonen und nicht am Verfahren beteiligte sonstige Stellen in Strafsachen

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Verfassungsrechtsprechung:


BVerfG v. 28.04.2021:
Entscheidungen der Amtsgerichte gem § 62 OWiG über die behördliche Versagung von Akteneinsicht im Bußgeldverfahren sind vom Hauptsacheverfahren unabhängig. Will ein Beschwerdeführer eine solche Entscheidung gem § 62 OWiG zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde machen, muss er sie innerhalb der Frist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG angreifen.

BVerfG v. 04.05.2021:
Aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG) kann grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht des Betroffenen in nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen folgen. Eine Versagung eines solchen Akteneinsichtsrechts wird dieser Gewährleistung nicht gerecht, weil es die Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen einschränkt.

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