Das Verkehrslexikon

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KG v. 24.04.2018: Zur Einführung von Phasenplänen über Signalzeiten einer Wechsellichtzeichenanlage in die Hauptverhandlung




Das KG (Urteil vom 24.04.2018 - 3 Ws (B) 99/18) hat entschieden:

   Phasenpläne über Signalzeiten einer Wechsellichtzeichenanlage sind grundsätzlich im Wege der Einnahme des richterlichen Augenscheins in die Hauptverhandlung einzuführen. Der gedankliche Inhalt eines Ampelschaltplans lässt sich durch Verlesung nicht ermitteln, denn die darin enthaltenen Zahlen- und Buchstabenreihen sind nicht aus sich heraus verständlich.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Verkehrsampel / Wechsellichtzeichen (LZA)


Gründe:


Kammergericht Beschluss Geschäftsnummer: 3 Ws (B) 99/18 - 122 Ss 47/18347 OWi 1517/17In der Bußgeldsache gegen Xwegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 24. April 2018 beschlossen:Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Januar 2018 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Urteilsformel enthält die Essentialia (§§ 71 Abs. 1 OWiG, 260 Abs. 4 StPO). 2. Phasenpläne über Signalzeiten einer Wechsellichtzeichenanlage sind grundsätzlich im Wege der Einnahme des richterlichen Augenscheins in die Hauptverhandlung einzuführen (vgl. Senat, Beschluss vom 5. August 1998 - 3 Ws (B) 423/98 -). Der gedankliche Inhalt eines Ampelschaltplans lässt sich durch Verlesung nicht ermitteln, denn die darin enthaltenen Zahlen- und Buchstabenreihen sind nicht aus sich heraus verständlich (vgl. allgemein Mosbacher in: Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 249 Rn. 9). Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Vorschriften§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO

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