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Die Beweiswürdigung hinsichtlich der Rotlichtdauer ist lückenhaft, wenn das Amtsgericht nicht mitteilt, ob es den bei der händischen Zeitmessung gebotenen Toleranzabschlag vorgenommen hat. Insbesondere ist der kleinste Skalenwert bzw. Ziffernschritt der verwendeten Stoppuhr zu ermitteln, um die Verkehrsfehlergrenze und damit den Toleranzabzug korrekt zu bestimmen, wenn die Rotlichtzeit nach Abzug des günstigsten Toleranzwertes unter einer Sekunde liegen könnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |