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Die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Rechtsbeschwerdegericht bei einer Entscheidung auf Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht § 33a StPO, sondern § 356a StPO. Der nach § 356a Satz 1 StPO erforderliche Antrag muss innerhalb der Frist von einer Woche nach Bekanntwerden des behaupteten Gehörsverstoßes gegenüber dem Betroffenen gestellt und glaubhaft gemacht werden. Im Rechtsbeschwerdezulassungsverfahren nach § 80 OWiG besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Übersendung der Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft, da § 80 Abs. 4 OWiG nur auf §§ 346 bis 348 StPO verweist, nicht aber auf § 349 StPO. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |