Das Verkehrslexikon

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht v. 17.12.2018: Zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse bei Geldbußen über 250 Euro und zur Wechselwirkung von Fahrverbot und Geldbuße




Das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Urteil vom 17.12.2018 - 2 Ss OWi 206/18 (135/18)) hat entschieden:

   Bei der Bemessung einer Geldbuße von mehr als 250 Euro besteht eine Verpflichtung des Gerichts zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse des Betroffenen. Das Gericht muss sich der Wechselwirkung der Bemessung des Fahrverbots und der Geldbuße bewusst sein und prüfen, ob wegen außergewöhnlicher Härte oder durch Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Bemessung der Geldbuße - Bußgeldhöhe - Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und Voreintragungen
und
Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen im Bußgeldverfahren


Gründe:


Gründe

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte und zulässig angebrachte Rechtsbeschwerde hat in der Sache zum Teil - vorläufigen - Erfolg; im Übrigen war sie als unbegründet im Sinne der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO zurückzuweisen. Was den Schuldspruch anbelangt, sind auf die nicht weiter ausgeführte Sachrüge hin Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht zu erkennen. Auch ist die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs - welche als Verfahrensrüge geltend zu machen ist -bereits nicht im Sinne des § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG mit § 43 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig ausgeführt worden.

Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs hat die Rechts-beschwerde auf die allgemeine Sachrüge hin jedoch - vorläufigen - Erfolg. Zum einen ist ausweislich der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht erkennbar, ob und auf welche Weise das Amtsgericht Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Betroffenen getroffen hat. Bei der Bemessung einer Geldbuße von mehr als 250,-- € besteht eine Verpflichtung des Gerichts zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse des Betroffenen, so dass außergewöhnlich schlechte oder gute wirtschaftliche Verhältnisse in die Zumessungserwägungen aufzunehmen sind (Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 SsOWi 191/10 (150/10) - NZV 2011, 410 f; auch bei juris).

Zum anderen mag - wie die Formulierung "entspricht dem Regelsatz" in den Entscheidungsgründen verdeutlicht - dem Amtsgericht noch bewusst gewesen sein, dass bei der Verhängung eines Fahrverbots vom Regelfall durchaus nach oben oder unten abgewichen werden kann. Allerdings fehlen Ausführungen dazu, die dem Senat ermöglichen würden, es zu überprüfen, ob das Amtsgericht sich der Wechselwirkung der Bemessung des Fahrverbots und der Geldbuße bewusst gewesen ist. Insbesondere hat es weder die Frage geprüft, ob weSchleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 2 Ss OWi 206/18 (135/18), Entscheidung vom 17.12.2018 [IWW-Abruf 208450, Urteilsvolltext]

Amtsgericht noch bewusst gewesen sein, dass bei der Verhängung eines Fahrverbots vom Regelfall durchaus nach oben oder unten abgewichen werden kann. Allerdings fehlen Ausführungen dazu, die dem Senat ermöglichen würden, es zu überprüfen, ob das Amtsgericht sich der Wechselwirkung der Bemessung des Fahrverbots und der Geldbuße bewusst gewesen ist. Insbesondere hat es weder die Frage geprüft, ob wegen Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, noch hat es sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob nicht von der Verhängung eines Fahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung der festgesetzten Geldbuße abgesehen werden konnte, weil bei dem Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch auf eine solche Weise erreicht werden kann (Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2010 a. a. O.). Nach Zurückverweisung und bei erneuter Verhandlung wird daher das Amtsgericht ggf. ergänzende Feststellungen zur Rechtsfolgenseite zu treffen haben und über den Rechtsfolgenausspruch erneut zu entscheiden haben, in diesem Zusammenhang auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

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