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Die Durchführung einer Hauptverhandlung ohne den gewählten Verteidiger, dessen Terminkonflikte und Verlegungsanträge vom Gericht nicht ernsthaft berücksichtigt wurden, verletzt das Recht des Angeklagten auf Verteidigung durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. c) MRK, § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO und verstößt gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Der Vorsitzende muss sich ernsthaft bemühen, einem nachvollziehbaren Begehren des Wahlverteidigers bezüglich der Terminierung im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten Rechnung zu tragen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |