|
Zur Beurteilung der Mangelfreiheit eines Kaufgegenstandes nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist die Beschaffenheit maßgeblich, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Bei Kraftfahrzeugen ist der Vergleich auf alle Fahrzeuge mit einer nach Bauart und Typ vergleichbaren technischen Ausstattung zu erstrecken, ohne ihn hersteller- oder fahrzeugtypspezifisch einzugrenzen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |