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Übersteigen die voraussichtlichen Bruttoreparaturkosten den Wiederbeschaffungswert eines durch einen Verkehrsunfall geschädigten KfZ, kann der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen, es sei denn, er kann ein besonderes Integritätsinteresse nachweisen. Die Annahme eines solchen besonderen Integritätsinteresses an der Reparatur kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Reparaturkosten mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen oder der Geschädigte das Fahrzeug nicht genau entsprechend den Vorgaben des von ihm eingeholten Gutachtens reparieren lässt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |