|
Die freie Beweiswürdigung bei der Identifizierung eines Betroffenen anhand eines Lichtbildes unterliegt Grenzen. Bei qualitativ schlechten Fotos müssen die Urteilsgründe detailliert aufzeigen, warum die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint, und die auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale benennen und beschreiben, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |