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Die Entscheidung über die Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB muss gemäß § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO begründet werden. Soll einem Täter wegen einer Straftat, die nicht in dem Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten ist, die Fahrerlaubnis entzogen werden, muss der Tatrichter eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen, mit der die fehlende Eignung belegt wird. Dies gilt auch, wenn das Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem deutlichen und zumindest mitunfallursächlichen Einfluss von Amphetaminen eine erhebliche charakterliche Unzuverlässigkeit nahelegt und eine nicht unerhebliche Sperre verhängt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |