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Grundlage der Überzeugungsbildung des Richters und der Urteilsfindung darf nur das sein, was innerhalb der Hauptverhandlung mündlich so erörtert worden ist, dass alle Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Gründet das Gericht seine Überzeugung auch auf Tatsachen, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, verstößt dies gegen § 261 StPO und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Ein belastendes Indiz darf zudem nicht aus dem Zeitpunkt des Antritts eines Entlastungsbeweises hergeleitet werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |