Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Winsen v. 08.09.2022: Zum Anspruch auf Herausgabe von Token und Passwort bei standardisierten Messverfahren im OWi-Verfahren




Das Amtsgericht Winsen (Urteil vom 08.09.2022 - 7 OWi 101/22) hat entschieden:

   Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist dem Verteidiger die vollständige Falldatei des Messgerätes samt Token und Passwort zur Verfügung zu stellen. Dies ergibt sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren und dem Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere bei standardisierten Messverfahren, und zwar unabhängig von konkreten Anhaltspunkten für einen Messfehler.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Standardisierte Messverfahren
und
Geschwindigkeitsverstöße - Nachweis - standardisierte Messverfahren


Gründe:


AG WinsenBeschluss vom 8. September 20227 OWi 101/22TenorDem Landkreis Harburg - Bußgeldstelle - wird aufgegeben, dem Betroffenen durch seinen Verteidiger Token und Passwort zur Verfügung zu stellen. Die Kosten des Antrags auf gerichtliche Entscheidung trägt die Staatskasse. GründeI.1Im Rahmen des gegen ihn beim Landkreis Harburg geführten Bußgeldverfahrens wegen des Vorwurfs einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat der Betroffene mit Antrag vom 06.08.2022 die gerichtliche Entscheidung darüber beantragt, dass ihm Token und Passwort zwecks Überprüfung der bereits übersandten Falldatei zur Verfügung gestellt wird.2Dieses hatte der Landkreis mit der Begründung abgelehnt, dass die Herausgabe nur mit entsprechendem Gerichtsbeschluss möglich sei.

II.3Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet.4Dem Verteidiger ist die vollständige Falldatei des Messgerätes samt Token und Passwort zur Verfügung zu stellen. Andernfalls würde das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt werden. Denn bei der vorliegenden Messung handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren, so dass der Betroffene zur Verteidigung konkrete Einwendungen gegen die Messung vorzubringen hat. Gerade im Falle eines sog. standardisierten Messverfahrens ergibt sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ein Anspruch des Betroffenen auf Einsicht in vorhandene, sich nicht bei den Akten befindliche Messdaten, und zwar unabhängig davon, ob konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen oder vorgetragen worden sind (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16. Juni 2016 - 1 Ss (Owi) 96/16, in juris; OLG Celle, Beschluss vom 21.

März 2016 - 2 Ss (OWi) 77/16, juris m.w. N.) Dies ergibt sich aus der Obliegenheit des Betroffenen, im weiteren Verfahrensverlauf konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung vorzutragen, damit überhaupt eine Beweiserhebung über die Korrektheit der Messung durch das Gericht in Betracht kommt. Hierfür benötigt der Betroffene zwangsläufig den Zugang zu den technischen Daten, da erst die Auswertung dieser Daten den Betroffenen in die Lage zu einem konkreten, entsprechenden Sachvortrag versetzt.5Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

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