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Steht fest, dass sich eine Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete und der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat. Die Anwendung des Anscheinsbeweises führt jedoch nicht notwendigerweise zu einer 100%igen Haftung, da Betriebsgefahr und erhöhende Umstände des anderen Fahrzeugs im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG Berücksichtigung finden können, wobei ein sorgfaltspflichtwidriges Verhalten des Klägers positiv festgestellt werden muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |