Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Hamburg v. 22.09.2021: Haftungsverteilung bei Parkplatzunfall: Anscheinsbeweis gegen rückwärtsfahrendes Fahrzeug




Das Amtsgericht Hamburg (Urteil vom 22.09.2021 - 26 C 422/19) hat entschieden:

   Steht fest, dass sich eine Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete und der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat. Die Anwendung des Anscheinsbeweises führt jedoch nicht notwendigerweise zu einer 100%igen Haftung, da Betriebsgefahr und erhöhende Umstände des anderen Fahrzeugs im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG Berücksichtigung finden können, wobei ein sorgfaltspflichtwidriges Verhalten des Klägers positiv festgestellt werden muss.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie


Gründe:


Die Klage ist der Beklagten zu 1) am 11.02.2020 zugestellt worden.

Das Gericht hat über den Unfallhergang Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, das mit Datum vom 03.12.2020 (BI. 65 ff. d. A.) und ergänzend mit Datum vom 16.04.2021 erstattet worden ist.

26 C 422/19 - Seite 3 Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 2) gemäß § 141 ZPO persönlich zum Unfall­ hergang angehört und die Zeugin vernommen. Wegen der Einzelheiten zu Inhalt und Er­ gebnis der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Terminprotokoll vom 07.07.2021 Be­ zug genommen.

Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet. 1.

Der Kläger hat gegen die Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 08.10.2018 einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 711,23 € aus §§ 7,17, 18 StVG, 823 BGB, 115 WG. a)

Der Verkehrsunfall hat sich sowohl beim Betrieb des klägerischen Fahrzeugs als auch beim Betrieb des Beklagtenfahrzeugs ereignet (§ 7 Abs. 1 StVG). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verkehrsunfall bei Anwendung höchster Sorgfalt für jeden der Unfallbeteiligten vermeidbar gewesen wäre, liegt für keinen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG vor. Die beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sind daher nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG gegeneinander abzuwägen. Dabei kann das Gericht dieser Abwägung allein unstreitige oder erwiesene Tatsachen zugrunde legen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden. b)

Zur Überzeugung des Gerichts nach der persönlichen Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 1) sowie der Vernehmung der Zeugin im Termin vom 07.07.2021 steht fest, dass sich der streitgegenständliche Verkehrsunfall im Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren des Beklagten zu 2) ereignete.

Der Beklagte zu 2) und die Zeugin haben übereinstimmend angegeben, dass der Beklagte zu 2) vor der Kollision mit dem unfallbeteiligten Fahrzeug rückwärts gefahren sei. In diesem Zuge sei es zur Kollision der Fahrzeuge gekommen. Der Kläger hat angegeben, er habe erst nach der Kollision hochgeschaut und das unfallbeteiligte Fahrzeug sei vor dem klägerischen Fahrzeug weggerollt. Ihm gegenüber habe der unfallgegnerische FAmtsgericht Hamburg, 26 C 422/19, Entscheidung vom 22.09.2021 [IWW-Abruf 225053, Urteilsvolltext]

e Zeugin haben übereinstimmend angegeben, dass der Beklagte zu 2) vor der Kollision mit dem unfallbeteiligten Fahrzeug rückwärts gefahren sei. In diesem Zuge sei es zur Kollision der Fahrzeuge gekommen. Der Kläger hat angegeben, er habe erst nach der Kollision hochgeschaut und das unfallbeteiligte Fahrzeug sei vor dem klägerischen Fahrzeug weggerollt. Ihm gegenüber habe der unfallgegnerische Fahrer angegeben, dass dieser nicht sofort auf das akustische Rückfahrsignal reagiert habe. Nach alledem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Fahrzeug der Beklagtenseite im Zeitpunkt der Kollision rückwärts gefahren wurde. c)

Zur Überzeugung des Gerichts steht nach der vorstehenden Beweisaufnahme ein Verschulden des Klägers nicht fest.

Der Kläger selbst hat angegeben, sein Fahrzeug habe mit abgeschalteten Motor auf dem Parkplatz gestanden und habe sich in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit der Kollision nicht fortbewegt.

Der Beklagte zu 2) hat angegeben, er könne nicht sagen, wohin er beim Rückwärtsfahren 26 C 422/19 -Seite 4 geschaut habe. Er sei nach dem Anprall aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe sich hinter das von ihm geführte Fahrzeug begeben. Dort habe er aber nichts wahmehmen können. Das klägerische Fahrzeug habe zu diesem Zeitpunkt geparkt in einer Parkfläche gestanden.

Die Zeugin hat bekundet, dass sie nach dem Anprall aus dem Fahrzeug gestiegen sei. In diesem Moment habe sich hinter dem Fahrzeug kein anderes Fahrzeug befunden. Aus dem Augenwinkel habe sie einen roten Wagen zurücksetzen sehen.

Nach alledem steht ein Sorgfaltsverstoß des Klägers nicht fest. Auch der Beklagte zu 2) und die Zeugin haben keine belastbaren Anhaltspunkte dafür bekundet, dass der Kläger seinerseits gegen das bei der Beklagten zu 1) versicherte Fahrzeug gefahren sei oder einen anderen, gleichwertigen Sorgfaltsverstoß begangen habe. Insofern kann das Gericht auch offen lassen, wie überzeugend die Angaben des Beklagten zu 2) und der Zeugin gewesen sind, hinter dem von ihnen genutzten Fahrzeug sei nach der Kollision "nichts" gewesen. d)

Dem steht das eingeholte Sachverständigengutachten nicht entgegen. Nach den nachvollziehbaren und ausführlich begründeten Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht nach eigener Würdigung vollumfänglich anschließt, ist es technisch möglich, dass sich das klägerische Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt nicht bewegte. e)

Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat (BGH, Urteil vom 11.

Oktober 2016 - VI ZR 66/16 -, Rn. 9, juris). Im Übrigen hat auch der Beklagte zu 2) angegeben, er könne nicht sagen, wohin er bei der Rückwärtsfahrt geschaut habe. Insofern steht zur Überzeugung des GerAmtsgericht Hamburg, 26 C 422/19, Entscheidung vom 22.09.2021 [IWW-Abruf 225053, Urteilsvolltext]

ällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat (BGH, Urteil vom 11.

Oktober 2016 - VI ZR 66/16 -, Rn. 9, juris). Im Übrigen hat auch der Beklagte zu 2) angegeben, er könne nicht sagen, wohin er bei der Rückwärtsfahrt geschaut habe. Insofern steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er jedenfalls nicht nach hinten schaute und insofern seiner Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren nicht nachkam.

Die Anwendung des Anscheinsbeweises führt nicht notwendigerweise zu einer 100%igen Haftung der Beklagten für den Schaden des Klägers. Vielmehr können die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers und weitere sie erhöhende Umstände im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG Berücksichtigung finden (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016-VI ZR 66/16-, Rn. 12, juris). Im Hinblick auf ein mögliches Mitverschulden des Klägers ist aber zu berücksichtigen, dass das dafür erforderliche sorgfaltspflichtwidrige Verhalten des Klägers, sollte es nicht unstreitig sein, ebenfalls positiv festgestellt werden muss (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016- VI ZR 179/15-, Rn. 15, juris). Für ein sorgfaltswidriges Verhalten des Klägers hat die Beweisaufnahme jedoch keine belastbaren Anhaltspunkte ergeben. f)

Der Höhe nach kann der Kläger Nettoreparaturkosten in Höhe von 955,60 € geltend machen.

Entsorgungskosten können grundsätzlich auch fiktiv geltend gemacht werden, wenn sie typischerweise anfallen (AG Aachen, Urteil vom 25. Juli 2005 - 5C 81/05 -, Rn. 6, juris). Dies ist vorliegend der Fall.

Selbiges gilt für die Pauschale für Kleinersatzteile (AG Aachen, Urteil vom 01. Dezember 2014 102C168/13-, Rn. 20, juris).

26 C 422/19 - Seite 5 Die Kosten für das Privatgutachten sind zwischen den Parteien unstreitig.

Als Unfallkostenpauschale kann der Kläger jedoch nach der Rechtsprechung der Hamburger Verkehrsgerichte lediglich 20,00 € beanspruchen.

Unter Berücksichtigung des bereits regulierten Betrags hat der Kläger gegen die Beklagten einen weitergehenden Anspruch in Höhe von 711,23 €. 2.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB. Anhaltspunkte für einen Verzugseintritt bereits am Unfalltag sind jedoch nicht schlüssig vorgetragen. Auch die endgültige Leistungsverweigerung der Beklagten zu 1) ist zeitlich nicht näher vorgetragen. Mit Zustellung der Klage ist die Beklagte zu 1) jedoch jedenfalls in Verzug geraten, so dass ein Zinsanspruch ab diesem Zeitpunkt besteht.

Damit kommt auch der Schädiger selbst in Verzug (m.w. N. OLG Düsseldorf, Urteil v. 21.02.2005, 1-1 U 156/04, Rn. 45).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das GericAmtsgericht Hamburg, 26 C 422/19, Entscheidung vom 22.09.2021 [IWW-Abruf 225053, Urteilsvolltext]

teil v. 21.02.2005, 1-1 U 156/04, Rn. 45). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Hamburg Sievekingplatz 1 20355 Hamburg einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Hamburg Sievekingplatz 1 26 C 422/19 -Seite 6 20355 Hamburg einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische GerichtAmtsgericht Hamburg, 26 C 422/19, Entscheidung vom 22.09.2021 [IWW-Abruf 225053, Urteilsvolltext]

in oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Richter am Amtsgericht

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