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Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen im Rahmen einer Fahrzeugreparatur nach einem Verkehrsunfall sind als erforderlicher Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 BGB zu erstatten, da es dem schutzwerten Interesse des Geschädigten entspricht, sein Infektionsrisiko in der Pandemielage zu minimieren und das Werkstattrisiko dem Schädiger obliegt. Auch die Kosten einer Probefahrt nach Instandsetzung sind erstattungspflichtig, wenn deren Durchführung bereits im Sachverständigengutachten vorgesehen war und die Werkstatt sich an dessen Vorgaben gehalten hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |