Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Duisburg v. 11.04.2021: Zur Erstattungsfähigkeit von Corona-Hygienemaßnahmen und Probefahrtkosten nach einem Verkehrsunfall




Das Amtsgericht Duisburg (Urteil vom 11.04.2021 - 504 C 89/21) hat entschieden:

   Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen im Rahmen einer Fahrzeugreparatur nach einem Verkehrsunfall sind als erforderlicher Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 BGB zu erstatten, da es dem schutzwerten Interesse des Geschädigten entspricht, sein Infektionsrisiko in der Pandemielage zu minimieren und das Werkstattrisiko dem Schädiger obliegt. Auch die Kosten einer Probefahrt nach Instandsetzung sind erstattungspflichtig, wenn deren Durchführung bereits im Sachverständigengutachten vorgesehen war und die Werkstatt sich an dessen Vorgaben gehalten hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 90,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2021 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

30.04. Z0Zl-10:Z9 0Z03 99Z8 441 Amtsgericht Duisburg S. 11/16 Die Berufung wird nicht zugelassen.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Gründe:


Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet. Die von der Klägerin geltend gemachten weiteren 90,00 Euro Reparaturaufwand sind von der Beklagten nach den §§7, 18 StVG, 115 WG, 1, 3 PfIVG, 249 ff BGB zu ersetzen.

Diese Kosten waren zur Schadensbeseitigung "erforderlich" im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB. Nach § 249 kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (subjektbezogene Schadensbetrachtung). Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der Rechnung, da der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachter Aufwand grundsätzlich ein Indiz für den erforderlichen Geldbetrag darstellt (vergleiche BGH NJW 2014, 3151).

Der BGH begründet dies mit dem Gedanken, dass bei der Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu berücksichtigen ist, dass den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind (vgl. Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42773 und vom 02.12.1975, Az. VI ZR 249/73).

Wenn und sobald der Geschädigte den Reparaturauftrag erteilt und die Angelegenheit in die Hände von Fachleuten gegeben hat, kann ihm ein unsachgemäßes oder unwirtschaftliches Arbeiten des Betriebs nicht zur Last gelegt werden (AG Erlangen, Urteil vom 17.10.2019, Az. Amtsgericht Duisburg, 504 C 89/21, Entscheidung vom 11.04.2021 [IWW-Abruf 222235, Urteilsvolltext]

keiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind (vgl. Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42773 und vom 02.12.1975, Az. VI ZR 249/73).

Wenn und sobald der Geschädigte den Reparaturauftrag erteilt und die Angelegenheit in die Hände von Fachleuten gegeben hat, kann ihm ein unsachgemäßes oder unwirtschaftliches Arbeiten des Betriebs nicht zur Last gelegt werden (AG Erlangen, Urteil vom 17.10.2019, Az. 1 C 1012/19). Dies gilt selbst dann, wenn die Werkstatt unnötige Arbeiten in Rechnung stellt oder überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt. Es besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das "Werkstattrisiko" abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte 30.04. ZOZl-lO:29 0Z03 9928 441 Amtsgericht Duisburg S. 12/16 ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Satz 1 BGB überlassen würde. Die dem Geschädigten durch § 249 Satz 2 BGB gewährte Ersetzungsbefugnis ist kein Korrelat für eine Überbürdung dieses Risikos auf ihn (BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az: VI ZR 42/73).

Demgegenüber haben solche Reparaturkosten auszuscheiden, die nur bei Gelegenheit der Instandsetzungsarbeiten mit ausgeführt worden sind.

Gemessen an diesen Voraussetzungen waren der Klägerin die Kosten für Schutzmaßnahmen im Rahmen der Reparatur im Zusammenhang mit dem CoronaVirus zu erstatten. Hier kann jedenfalls nicht schon deshalb, weil der Geschädigte die Hygienemaßnahmen der Werkstatt in Anspruch genommen hat, eine unwirtschaftliche Verfahrensweise vorzuwerfen sein. Es entspricht durchaus dem schutzwerten Interesse des Geschädigten, auch sein eigenes Infektionsrisiko in der derzeitigen Pandemielage zu minimieren. Dies war nur durch die konsequente Einhaltung von Hygienestandards seitens der Reparaturwerkstatt möglich. In der derzeitigen Pandemielage muss zusätzlicher Aufwand getrieben werden, um Ansteckungen zu vermeiden. Hierfür spricht auch die Handlungsempfehlung der Versicherungsgruppe. Hiernach sind Desinfektionsmaßnahmen für Kraftfahrzeugwerkstätten auszuführen.

Auf die etwaige tatsächliche Kontamination des Fahrzeugs durch das Werkstattpersonal kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten ebenso wenig an, wie auf die Einschätzung des Robert-Koch-Instituts oder des Chefs der Bundesärztekammer zu Hygienemaßnahmen außerhalb von Gesundheitseinrichtungen. Gerade vor dem Hintergrund unterschiedlicher wissenschaftlicher Auffassungen war es dem Schädiger nicht zuzumuten, der Werkstatt eine andere Meinung entgegenzusetzen.

Die Desinfektionsmaßnahmen dienen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht lediglich den bei dem jeweiligen Werkstattbetrieb angestellten Arbeitnehmern (so auch AG Pforzheim, Urteil vom 02.12.2020, Az. 4 C 231/20, AG Rostock, Urteil vom 28.01.2021, Az. 45 C 220/2), sondern auch dem Kunden. Mit der von der Beklagtenseite angeführten allgemeinen Zurverfügungstellung von Schutzkleidung für die Mitarbeiter des Unternehmens sind die Corona-Schutzmaßnahmen gerade nicht zu vergleichen. Vor diesem Hintergrund kann die BekAmtsgericht Duisburg, 504 C 89/21, Entscheidung vom 11.04.2021 [IWW-Abruf 222235, Urteilsvolltext]

30.04.2021-10:29 0203 9928 441 Amtsgericht Duisburg S. 13/16 Die Forderung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Ein Sachaufwand von insgesamt 30 Euro netto etwa für Desinfektionsmaßnahmen, Abdeckungen und längere Betriebsabläufe wegen Abstandsvorschriften sind ohne weiteres nachvollziehbar. Der Aufwand entspricht auch der bereits zitierten Handlungsanweisung, wonach unabhängig von der Art der Desinfektionsmaßnahme ein aufgerundeter Arbeitswert von 3 Arbeitswerten sowie Verbrauchsmaterial in Höhe von 7,50 Euro ergeben.

Es besteht auch ein zurechenbarer Kausalzusammenhang zu dem Unfallereignis.

Die besondere Reinigung im Innenraum des Fahrzeugs erscheint dem Gericht vor dem Hintergrund, dass fremde Personen in dem Fahrzeug des Geschädigten arbeiten, eine adäquate Corona-bedingte Maßnahme zu sein. In Coronazeiten ist beim entsprechenden Reparaturaufenthalten dies als Risiko des Schädigers einzustufen (so auch: AG Lünen, Urteil vom 14.10.2020, Az. 9 C 91/20; AG Heinsberg, Urteil vom 04.09.2020, Az. 18 C 161/20).

Im Falle der Corona-Maßnahmen kann der Geschädigte also nicht zunächst darauf verwiesen werden, die Forderung der Werkstatt in gerichtlicher Auseinandersetzung auf die angemessene Höhe zurückzuführen. Auch bei wirtschaftlicher Betrachtung entspricht es der Interessenlage, dass der Schädiger selbst die Entscheidung über das Vorgehen gegen die Werkstatt trifft, dies vor allem vor dem Hintergrund, dass er nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es auf eine tatsächliche Bezahlung vorab nicht an. Denn für den Kläger muss es ausreichen, dass er die Reparaturarbeiten unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze veranlasst hat.

2) Auch die Kosten für die Probefahrt nach Instandsetzung in Höhe von 60,00 Euro netto waren erstattungspflichtig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Durchführung einer Probefahrt bereits in dem Gutachten der DEKRA vom 14.09.2020 als Kostenpunkt vorgesehen war. Die Werkstatt hat sich somit hinsichtlich der zu erledigenden Arbeiten an die Vorgaben des Sachverständigen gehalten. Die Geschädigte hatte keine Veranlassung, die Rechnung der Werkstatt in Frage zu stellen (so auch: AG Regensburg, Urteil vom 09.02.2017, Az. 9 C 2372/16)..

Der Klägerin standen des Weiteren Zinsen inAmtsgericht Duisburg, 504 C 89/21, Entscheidung vom 11.04.2021 [IWW-Abruf 222235, Urteilsvolltext]

its in dem Gutachten der DEKRA vom 14.09.2020 als Kostenpunkt vorgesehen war. Die Werkstatt hat sich somit hinsichtlich der zu erledigenden Arbeiten an die Vorgaben des Sachverständigen gehalten. Die Geschädigte hatte keine Veranlassung, die Rechnung der Werkstatt in Frage zu stellen (so auch: AG Regensburg, Urteil vom 09.02.2017, Az. 9 C 2372/16)..

Der Klägerin standen des Weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit nach §§ 288 Abs. 1,291 BGB zu.

30.04. Z0Zl-10:Z9 0Z03 9928 441 Amtsgericht Duisburg

8. 14/16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11,711,713 ZPO.

Anlass zur Zulassung der Berufung im Sinne von § 511 Abs. 4 ZPO besteht nicht.

Die Angelegenheit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Der Streitwert wird auf 90,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, schriftlich in 30.04. ZOZl-10:Z9 0Z03 99Z8 441 Amtsgericht Duisburg

8. 15/16 deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als eiAmtsgericht Duisburg, 504 C 89/21, Entscheidung vom 11.04.2021 [IWW-Abruf 222235, Urteilsvolltext]

g erledigt hat, bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, schriftlich in 30.04. ZOZl-10:Z9 0Z03 99Z8 441 Amtsgericht Duisburg

8. 15/16 deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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