Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Aalen v. 31.05.2021: Sachverständigenkosten: BVSK-Befragung als Schätzungsgrundlage, Akzeptanz von Fahrt- und Fotokosten




Das Amtsgericht Aalen (Urteil vom 31.05.2021 - 12 C 333/20) hat entschieden:

   Die BVSK-Befragung 2018 kann als Schätzungsgrundlage für die Ermittlung der für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens erforderlichen Kosten herangezogen werden. Hierbei sind auch Vergütungen üblich, die sich am oberen Ende des Honorarkorridors HB V bewegen, wobei nur eine "deutliche Überhöhung" der Erforderlichkeit entgegensteht. Der Geschädigte ist nicht gehalten, sich einen Gutachter im unmittelbaren Umkreis zu suchen, und ist nicht verpflichtet, zu Gunsten des Schädigers zu sparen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden


Gründe:


Entscheidungsgründe Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt Die zulässige Klage ist begründet.

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten i. H.v. 134,82 EUR aus §§ 7, 18 StVG, 823, 398 BGB in Verbindung mit § 115 WG. 1 ■ Der Kläger ist durch Abtretung Inhaber der Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Sach­ verständigenkosten geworden. Die Abtretung jedenfalls durch den individuellen Abtretungsvertrag vom 21.08.2020/26.08.2020 (vgl. Anlage K6) wirksam. Nach Vorlage hat die Beklagte die Aktivle­ gitimation des Klägers unstreitig gestellt. 2.

Auch der Höhe nach ist die von dem Kläger geltend gemachte Forderung in Höhe von 134,82

- Seite 3 EUR begründet Die BVSK-Befrägung 2018 kann als Schätzungsgrundlage für die Ermittlung der für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens erforderlichen Kosten und für die Feststellung des ortsübli­ chen Werklohns für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens herangezogen werden. § 287 ZPO gibt hierbei die Art der Schätzungsgrundlage nicht Vor (hierzu und im Folgenden:

BGH, Urteil vom 26.4.2016 - VI ZR 50/15). Soweit es sich um typische Fälle handelt, ist bei der Schadensbemessung das Interesse gleichmäßiger Handhabung mit in den Blick zu nehmen.

Dementsprechend ist es anerkannt, dass sich der Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhalts­ punkte für eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Schadensschätzung gesetzlich gere­ gelter oder in anerkannten Tabellen enthaltener Erfahrungswerte bedienen kann.

Die Honorartabellen spiegeln die am Markt angebotenen Leistungen wieder (siehe hierzu und im Folgenden: AG Augsburg Urt. v. 10.10.2014-19 C 3591/14, BeckRS 2014,100175, beck-online).

Grundsätzlich beruhen die Tabellenwerte auf den Angaben der Mitglieder des BVSK. Eine richter­ liche Schätzung nach § 287 ZPO erfordert allerdings keine mathematisch exakte Ermittlung. Die­ se Honorartabellen stellen eine taugliche Schätzungsgrundlage zur Bestimmung der ersatzfähi­ gen Sachverständigenkosten dar. Hierbei sind gerade auch solche Vergütungen noch üblich die sich am oberen EndAmtsgericht Aalen I, 12 C 333/20, Entscheidung vom 31.05.2021 [IWW-Abruf 222957, Urteilsvolltext]

ne). Grundsätzlich beruhen die Tabellenwerte auf den Angaben der Mitglieder des BVSK. Eine richter­ liche Schätzung nach § 287 ZPO erfordert allerdings keine mathematisch exakte Ermittlung. Die­ se Honorartabellen stellen eine taugliche Schätzungsgrundlage zur Bestimmung der ersatzfähi­ gen Sachverständigenkosten dar. Hierbei sind gerade auch solche Vergütungen noch üblich die sich am oberen Ende des Honorarkorridors HB V bewegen (hierzu und im Folgenden: NJW 2017, 849). Auf einen Mittelwert ist nicht abzustellen. Nur eine "deutliche Überhöhung" des Honorars steht der Erforderlichkeit entgegensteht. a) ' Vorliegend hat das Sachverständigenbüro^^Jeinen Gesamtbetrag von 993,00 EUR angesetzt.

Nach der BVSK-Befragung 2018 liegt das Grundhonorar nach BV V bei einer Schadenshöhe von 9.547,00 EUR zuzüglich einer merkantilen Wertminderung von 400,00 EUR zwischen 867,00 EUR und 933,00 EUR. Das Grundhonorar in der Höhe von 930,00 EUR zuzüglich weiterer Nach­ besichtigungskosten in Höhe von 52,00 EUR liegt zwar über dieser Spanne, ist aber jedenfalls nicht für einen Laien erkennbar überhöht. b)

Im Hinblick auf die Fahrtkosten ist der Geschädigte nicht gehalten ist, sich einen Gutachter im un­ mittelbaren Umkreis zu suchen. Dass er sich einen Gutachter in Wemding ausgesucht hat, ist -Seite 4 nicht zu beanstanden. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, zu Gunsten des Schädigers zu spa­ ren oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, Az. VI ZR 225/13). Die Abrechnung der Fahrtkosten für 46 km in Hö­ he von 0,70 EUR pro Kilometer ist nicht zu beanstanden. c)

Die Fotokosten entsprechen den in der BVSK-Befragung 2018 angesetzten 2,00. EUR. Die im Gutachten abgedruckten Fotos sind nach Zahl und Abbildung noch im Rahmen des Üblichen.

Aufnahmen des Innenraumes sind üblich, um den Gesamtzustand des Fahrzeugs zu dokumen­ tieren, ebenso Aufnahmen vom Tachostand, da diese Aufnahmen von Relevanz sein können, so­ fern es im Weiteren zu einer streitigen Auseinandersetzung kommt.

Die Kosten für die zweite Ausfertigung von 22 Seiten für jeweils 0,50 EUR sind ebenfalls zu er­ statten. d)

Die Pauschale für Post und Telefon kann nach den Sätzen des BVSK in Höhe von 15,00 EUR an­ gesetzt werden. 3.

Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung waren die verbleibenden 134,82 EUR zu­ zusprechen.

IIDie Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf § 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB. Die Zinspflicht beginnt entsprechend § 187 Abs. 1 am Tag nach dem Eintritt des Verzugs (BeckOK BGB/Lorenz, 57. Ed. 1.2.2021 Rn. 7, BGB § 288 Rn. 7). Mit Schriftsatz vom 02.07.2019 wurde die Beklagte zur Zahlung bis 16.07.2019 aufgefordert. Maßgeblich für den Zinsbeginn ist daher der 17.07.2019, so dass die Klage teilweise abzuweisen war.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr 1 ZPO. Das teilweise Unterliegen im Hinblick auf die Zinsforderung ist verhältnismäßig geriAmtsgericht Aalen I, 12 C 333/20, Entscheidung vom 31.05.2021 [IWW-Abruf 222957, Urteilsvolltext]

BeckOK BGB/Lorenz, 57. Ed. 1.2.2021 Rn. 7, BGB § 288 Rn. 7). Mit Schriftsatz vom 02.07.2019 wurde die Beklagte zur Zahlung bis 16.07.2019 aufgefordert. Maßgeblich für den Zinsbeginn ist daher der 17.07.2019, so dass die Klage teilweise abzuweisen war.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr 1 ZPO. Das teilweise Unterliegen im Hinblick auf die Zinsforderung ist verhältnismäßig gering, so dass die Kosten insgesamt der Beklagten

- Seite 5 aufzuerlegen waren. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Ellwangen (Jagst)

Marktplatz 7 73479 Ellwangen (Jagst) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden.'Aich dieseFrisf beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Aalen Stuttgarter Straße 9 73430 Aalen einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch riur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­

- Seite 6 liehe Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrie­ ben.

Richter Anstelle der Verkündung zugestellt an die Klagepartei am Amtsgericht Aalen I, 12 C 333/20, Entscheidung vom 31.05.2021 [IWW-Abruf 222957, Urteilsvolltext]

echtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­

- Seite 6 liehe Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrie­ ben.

Richter Anstelle der Verkündung zugestellt an die Klagepartei am die beklagte Partei am Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Beglaubigt Aalen, 01.06.2021 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt

- ohne Unterschrift gültig S BADEN- > WÜRTTEMBERG

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