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Die BVSK-Befragung 2018 kann als Schätzungsgrundlage für die Ermittlung der für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens erforderlichen Kosten herangezogen werden. Hierbei sind auch Vergütungen üblich, die sich am oberen Ende des Honorarkorridors HB V bewegen, wobei nur eine "deutliche Überhöhung" der Erforderlichkeit entgegensteht. Der Geschädigte ist nicht gehalten, sich einen Gutachter im unmittelbaren Umkreis zu suchen, und ist nicht verpflichtet, zu Gunsten des Schädigers zu sparen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |