|
Der Schädiger hat grundsätzlich den von der beauftragten Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellten Betrag zu erstatten (Werkstattrisiko), auch wenn dieser von ihm nicht für notwendig erachtet wird, es sei denn, der Geschädigte hat seine Schadensminderungspflicht verletzt. Dem Geschädigten steht es frei, den Gutachter seines Vertrauens zu beauftragen; er muss sich nicht auf den nächstgelegenen Gutachter verweisen lassen, sofern die Anfahrt nicht unverhältnismäßig groß ist. Desinfektionskosten, die vor Rückgabe des Kfz anfallen, sind als notwendige und angemessene Kosten aufgrund der derzeitigen Lage zu ersetzen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |