Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Nördlingen v. 02.02.2021: Zum Werkstattrisiko und zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten und Desinfektionskosten nach Verkehrsunfall




Das Amtsgericht Nördlingen (Urteil vom 02.02.2021 - 2 C 712/20) hat entschieden:

   Der Schädiger hat grundsätzlich den von der beauftragten Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellten Betrag zu erstatten (Werkstattrisiko), auch wenn dieser von ihm nicht für notwendig erachtet wird, es sei denn, der Geschädigte hat seine Schadensminderungspflicht verletzt. Dem Geschädigten steht es frei, den Gutachter seines Vertrauens zu beauftragen; er muss sich nicht auf den nächstgelegenen Gutachter verweisen lassen, sofern die Anfahrt nicht unverhältnismäßig groß ist. Desinfektionskosten, die vor Rückgabe des Kfz anfallen, sind als notwendige und angemessene Kosten aufgrund der derzeitigen Lage zu ersetzen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt
und
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten


Gründe:


Entscheidungsgründe Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Klägerin steht der restliche Schadensersatzanspruch, namentlich die restlichen Reparaturkosten sowie die Sachverständigenkosten, zu.

1. Reparaturkosten Der Geschädigte kann, wenn er wie hier das Unfallfahrzeug selbst zur Reparatur gibt, nach § 249 S. 2 BGB von dem Schädiger bzw. seinem Haftpflichtversicherer den Geldbetrag ersetzt verlan­ gen, der zur Herstellung des beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist.

Dabei musste vorliegend berücksichtigt werden, dass das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde und damit das Werkstattrisiko eingreift. Die Einwendungen der Beklagtenseite konnten daher nach erfolgter Reparatur nicht mehr überzeugen.

Gemäß der Rechtsprechung zum Werkstattrisiko hat der Schädiger grundsätzlich den von der beauftragten Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellten Betrag zu erstatten, auch wenn dieser von ihm nicht für notwendig erachtet wird. Das Risiko der Mehrkosten für unsachgemäße oder nicht erforderliche Reparaturmaßnahmen hat grundsätzlich der Schädiger zu tragen. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Satz 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Aus­ übung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem er­

- Seite 3 satzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbe­ seitigung einer fremden, vom Geschädigten kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.

Der Geschädigte darf auf die Angemessenheit und Erforderlichkeit aller in Rechnung gestellten Reparaturmaßnahmen vertrauen. Jedenfalls dann, wenn er an dem Unfall schuldlos ist, kann der Schädiger ihm regelmäßig nicht zumuten, wegen der Höhe der Instandsetzungskosten mit dem Inhaber des Reparaturbetriebes einen Rechtsstreit zu führen. In solchen Fällen ist es der Schädi­ ger, der das Risiko einer überteuerten Reparatur zu tragen hat. Er wird hierdurch nicht unbillig be­ lastet, da er sich etwaige Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt abtreten lassen und siAmtsgericht Nördlingen, 2 C 712/20, Entscheidung vom 02.02.2021 [IWW-Abruf 220421, Urteilsvolltext]

st, kann der Schädiger ihm regelmäßig nicht zumuten, wegen der Höhe der Instandsetzungskosten mit dem Inhaber des Reparaturbetriebes einen Rechtsstreit zu führen. In solchen Fällen ist es der Schädi­ ger, der das Risiko einer überteuerten Reparatur zu tragen hat. Er wird hierdurch nicht unbillig be­ lastet, da er sich etwaige Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt abtreten lassen und sich wegen der Reparaturrechnung selbst mit ihr auseinandersetzen kann. Anders sei es nur dann, wenn der Geschädigte seine Pflicht zur Minderung des Schadens verletze. Dies kann dem Kläger aber nicht vorgeworfen werden. Er ist weder bei der Auswahl der Werkstatt noch bei der Überwachung der Instandsetzungsarbeiten schuldhaft verfahren. Anlass zum Misstrauen gegen die Reparaturfirma hat für ihn nicht bestanden, da es sich um eine Fachwerkstatt handelte. Die ihm berechneten Reparaturkosten lagen nur geringfügig über dem Betrag, den der vor Auftragser­ teilung zugezogene öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige als erforderlich angesehen habe. Den Geschädigten traf weder bei der Auswahl des Sachverständigen, noch bei der Aus­ wahl der Reparaturwerkstatt ein schuldhaftes Verhalten.

Dabei ist anzumerken, dass die in Frage gestellten Verbringungskosten tatsächlich angefallen sind und mit 12 AW verrechnet wurden. Dies ist zumindest für einen Laien auf den ersten Blick nicht unangemessen hoch. Insbesondere, da sich die Kosten am Gutachten orientieren, auf das sich der Geschädigte verlassen durfte.

Hinsichtlich der erhöhten Desinfektions- und Reinigunskosten ist anzumerken, dass die Repara­ turfirma hierfür 44 € berechnete. Diesen Aufwand hält das Gericht für angemessen in Anbetracht der derzeitigen Lage. Bei den Desinfektionskosten, die vor Rückgabe des Kfz anfallen, handelt es sich um Kosten, die aufgrund der derzeitigen Lage und der daraus resultierenden Notwendigkeit der gründlichen Desinfektion bei der Werkstatt für die vom Geschädigten beauftragte und vom Schädiger verursachte Reparatur anfallen (vgl. AG Heinsberg COVuR 2020, 699, 700). Sie waren notwendig und auch angemessen und waren daher zu ersetzen.

Die offenen Reparaturkosten iHv 254,67 € waren nach der Rechtsprechung zum Werkstattrisiko -Seite 4 daher zu ersetzen.

2. Sachverständigenkosten Hinsichtlich der Sachverständigenkosten wurden von der Beklagtenseite nur die Fahrtkosten in Frage gestellt. Diese waren jedoch als angemessen anzusehen und zu ersetzen. Hinsichtlich der Fahrtkosten ist ebenfalls zu sehen, dass diese angemessen und damit abrechnungsfähig waren.

Der Ansatz von 0,70 € pro gefahrenen Kilometer ist nach der BVSK-Honorarbefragung angemes­ sen. Dass die 62 Kilometer tatsächlich zurückgelegt wurden, wurde nicht bestritten. Angeführt wurde aber, dass es kostengünstiger gewesen wäre einen Gutachter am Wohnort zu beauftra­ gen. Die Unfallgeschädigte habe damit gegen die Schadensminimierungspflicht verstoßen. Diese Einwendung vermag nicht zu überzeugen. Dabei isAmtsgericht Nördlingen, 2 C 712/20, Entscheidung vom 02.02.2021 [IWW-Abruf 220421, Urteilsvolltext]

,70 € pro gefahrenen Kilometer ist nach der BVSK-Honorarbefragung angemes­ sen. Dass die 62 Kilometer tatsächlich zurückgelegt wurden, wurde nicht bestritten. Angeführt wurde aber, dass es kostengünstiger gewesen wäre einen Gutachter am Wohnort zu beauftra­ gen. Die Unfallgeschädigte habe damit gegen die Schadensminimierungspflicht verstoßen. Diese Einwendung vermag nicht zu überzeugen. Dabei ist nälmich zu beachten, dass es dem Geschä­ digten freisteht, den Gutachter seines Vertrauens zu beauftragen, sofern die Anfahrt nicht unver­ hältnismäßig groß ist. Er muss sich nicht auf den nächstgelegenen Gutachter verweisen lassen.

Insoweit unterliegt die Wahl seines Gutachters seiner Dispositionsfreiheit. Die Strecke von 31 km einfach ist nicht überzogen und stellt keinen willkürlichen Verstoß gegen die Schadensminimie­ rungspflicht dar. Sie erscheinen einem vernünftig und wirtschaftlich denkenden Geschädigten an­ gemessen. Dem Geschädigten darf nicht die Wahl zwischen mehreren Sachverständigen ge­ nommen werden, indem er nur den nächstgelegensten ersetzt bekommt. Die offenen SV-Kosten in Höhe von 50,48 € waren daher zuzusprechen.

II. Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

- Seite 5 Landgericht Augsburg Am Alten Einlaß 1 86150 Augsburg einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Nördlingen Tändelmarkt 5 86720 Nördlingen einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­Amtsgericht Nördlingen, 2 C 712/20, Entscheidung vom 02.02.2021 [IWW-Abruf 220421, Urteilsvolltext]

s Monaten bei dem Amtsgericht Nördlingen Tändelmarkt 5 86720 Nördlingen einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per­ son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal­ tungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin­ sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be­ sondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils

- Seite 6 geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. gez.

Richterin am Amtsgericht Für die Richtigkeit der Abschrift Nördlingen, 03.02.2021 Ang Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt

- ohne Unterschrift gültig

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