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Ein Anspruch auf Ersatz eines pauschalen Aufschlags für unfallspezifische Mehrleistungen bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs kommt in Betracht, wenn die Mehrkosten auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst wurden und nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind, unabhängig von einer Eil- oder Notsituation. Beim Schadensersatz für die Anmietung eines klassengleichen Ersatzfahrzeugs ist ein Abzug von 10% für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen. Ein Verweis auf preislich günstigere Anmietungsalternativen durch die Schädigerseite ist nicht zu berücksichtigen, wenn diese nicht mit der vom Geschädigten genutzten vergleichbar sind, insbesondere bei einer höheren Selbstbeteiligung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |