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Kosten für COVID-19-Desinfektionsmaßnahmen bei einer Fahrzeugreparatur nach einem Verkehrsunfall sind äquivalent und adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen und nicht dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen. Die Fahrzeugdesinfektion ist in Zeiten der Corona-Pandemie notwendig und stellt einen Teil des konkreten Reparaturauftrags dar. Die Angemessenheit der Höhe dieser Kosten kann im Rahmen einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO anhand eines Schadensgutachtens beurteilt werden, sofern die kalkulierten Beträge ortsüblich und angemessen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |