Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Lünen v. 20.12.2021: Zur Erstattungsfähigkeit von COVID-19-Desinfektionskosten bei Fahrzeugreparatur nach Verkehrsunfall




Das Amtsgericht Lünen (Urteil vom 20.12.2021 - 7C 130/21) hat entschieden:

   Kosten für COVID-19-Desinfektionsmaßnahmen bei einer Fahrzeugreparatur nach einem Verkehrsunfall sind äquivalent und adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen und nicht dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen. Die Fahrzeugdesinfektion ist in Zeiten der Corona-Pandemie notwendig und stellt einen Teil des konkreten Reparaturauftrags dar. Die Angemessenheit der Höhe dieser Kosten kann im Rahmen einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO anhand eines Schadensgutachtens beurteilt werden, sofern die kalkulierten Beträge ortsüblich und angemessen sind.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten
und
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 62,52 €, der für . Covid 19 Desinfektion" entsprechend dem vom Geschädigten bestellten Gutachten des Sachverständigen für Unfall-, Schaden- und Wertgutachten von der vom 01.12.2020 von der Beklagten mit Rechnung vom 28.12.2020 geltend gemachten und von dem Kläger als Haftplfichtversicherer des schädigenden Fahrzeuges an den Geschädigten gezahlten Summe nach Abtretung etwaiger Ansprüche des Geschädigten an den Kläger aus §§ 398. 280, 631. 812 BGB oder einem anderen Rechtsgrund.

Die Kosten für die Schutzmaßnahmen beruhen äquivalent und adäquat kausal auf dem Unfallereignis und sind nicht dem allgemeinen Lebensrisiko hinzuzurechnen.

Wäre das Fahrzeug des Geschädigten am 01.12.2020 nicht durch das bei dem Kläger haftpflichtversicherte Fahrzeug beschädigt worden, hätte es nicht repariert werden müssen und im Rahmen dieser Reparatur hätten auch nicht die gesonderten Schutzmaßnahmen zum Schutz vor Covid 19 ergriffen werden müssen.

In der Pandemiesituation muss nach behördlicher Vorgabe ein zusätzlicher Aufwand in den Werkstätten als systemrelevanten Unternehmen betrieben werden. Die Fahrzeugdesinfektion ist in Zeiten der Corona-Pandemie notwendig, weil das Fahrzeug bei der Reparatur durch Dritte berührt wird. Die besondere Reinigung von Oberflächen im Innenraum ist mithin eine adäquate coronabedingte Maßnahme und bei entsprechendem Reparaturaufenthalt in der Werkstatt ein Risiko des Schädigers.

Die Werkstatt muss sowohl ihre Mitarbeiter während als auch den Kunden nach dem Ende der Reparatur vor einer möglichen Kontamination schützen und die Ansteckungsgefahr soweit wie möglich verringern.

Die Corona-Reinigungskosten sind wegen der Durchführung der Fahrzeugreparatur angefallen, die wiederum auf den vom Schädiger verursachten Verkehrsunfall zurückzuführen ist. Die Corona-Positionen betreffen also nicht lediglich allgemeine Arbeitsschutzmaßnahmen (die Kosten für solche Maßnahmen werden im Übrigen dem Kunden - etwa über die Höhe der Stundenverrechnungssätze - in Rechnung gestellt und keineswegs vom Reparaturbetrieb oder gar dessen Personal selbst getragen), sondern stellen in diesen Zeiten einen Teil des konkreten Reparaturauftrags dar. Dass diese Kosten - anders als diejenigen für allgemeine Arbeitsschutzmaßnahmen - separat ausgewiAmtsgericht Lünen I, 7C 130/21, Entscheidung vom 20.12.2021 [IWW-Abruf 226767, Urteilsvolltext]

en (die Kosten für solche Maßnahmen werden im Übrigen dem Kunden - etwa über die Höhe der Stundenverrechnungssätze - in Rechnung gestellt und keineswegs vom Reparaturbetrieb oder gar dessen Personal selbst getragen), sondern stellen in diesen Zeiten einen Teil des konkreten Reparaturauftrags dar. Dass diese Kosten - anders als diejenigen für allgemeine Arbeitsschutzmaßnahmen - separat ausgewiesen werden und sich nicht in einer entsprechenden Anpassung der allgemeinen Werkstatttarife niederschlagen, betrifft die freie Kalkulation des Werkstattuntemehmers und dürfte darauf beruhen, dass die Beklagte wohl davon ausgeht, dass es sich bei der Pandemie um eine zeitlich begrenzte Ausnahmesituation handele und eine dauerhafte Notwendigkeit dieser Maßnahmen daher nicht anzunehmen sei.

Zudem steht hier anders als bei üblichen betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen ein Schutz vor dem Virus in Rede, der die Gesundheit der Mitarbeiter, aber eben auch der Geschädigten gefährden kann, wenn Werkstätten aus Kostengründen auf die Desinfektion verzichten.

Ob mit der Bestellung der Reparatur nach Gutachten durch den Geschädigten eine entsprechende vertragliche Vereinbarung mit der Beklagten zustande kam, kann dahinstehen.

Vielmehr drängt sich die Notwendigkeit der Maßnahmen jedem verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der akuten Zeit der Pandemie geradezu auf.

Zu den allgemein zu erwartenden Schutzmaßnahmen gehört - neben dem Tragen einer Alltags- oder an vielen Orten mittlerweile medizinischen Masken - auch der regelmäßige Gebrauch von Desinfektionsmitteln. Derartige Maßnahmen sind, gleich wessen Schutz sie dienen, durchzuführen und erforderlich.

So geht auch die Versicherungsbranche selbst in öffentlichen Äußerungen im Internet von der Erforderlichkeit aus (so auch der Kläger selbst, vgl. die Nachweise bei AG München, DAR 2021, 38 f. zitiert nach Juris).

Was die streitige Angemessenheit der Höhe dieser Kosten betrifft, sieht das Gericht in dem von der Beklagten vorgelegten Schadensgutachten eine geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO und geht daher im Rahmen einer solchen Schätzung davon aus, dass Kosten für coronabedingte Schutzmaßnahmen und hierfür benötigte Materialien in der dort kalkulierten Höhe angefallen und ortsüblich sind, zumal die in Ansatz gebrachten Beträge nicht besonders hoch erscheinen.

Selbst wenn der Gutachter^^^^^B vor Einstellung der Kosten in sein Gutachten auf Nachfrage bei der Beklagten eine entsprechende Information erhalten haben sollte, ist nichts dafür ersichtlich, er habe ungeprüft ("auf Zuruf) des Werkstattunternehmens trotz seiner Sachverständigenkenntnisse als Sachverständiger für Unfall-, Schaden- und Wertgutachten diese ungeprüft eingestellt, wenn sie nicht ortsüblich und angemessen wären.

Wegen der Ortsüblichkeit und Angemessenheit kann nach § 287 BGB letztlich dahinstehen ob die Arbeiten im Einzelnen wie von der Beklagten vorgetragen und vom Kläger bestritteAmtsgericht Lünen I, 7C 130/21, Entscheidung vom 20.12.2021 [IWW-Abruf 226767, Urteilsvolltext]

rüft ("auf Zuruf) des Werkstattunternehmens trotz seiner Sachverständigenkenntnisse als Sachverständiger für Unfall-, Schaden- und Wertgutachten diese ungeprüft eingestellt, wenn sie nicht ortsüblich und angemessen wären.

Wegen der Ortsüblichkeit und Angemessenheit kann nach § 287 BGB letztlich dahinstehen ob die Arbeiten im Einzelnen wie von der Beklagten vorgetragen und vom Kläger bestritten ausgeführt worden sind. Insbesondere überstiegen die Kosten nicht die üblicherweise eingestellten Kosten von mindestens 60,00 bis 80,00 € (vgl.

Böhm/Nugel. ZfS 2021, 244 ff., 247). Soweit der Kläger hilfsweise eine Summe von 27,94 € von der Beklagten nach § 812 BGB wegen der Differenz zwischen der Schadenssumme gemäß Gutachten und der Rechnung der Beklagten wegen einer entsprechenden konkreten Vergütungsver­ einbarung mit den Geschädigten aus § 812 BGB geltend macht, ist für eine entsprechende konkrete Vergütungsvereinbarung nichts ersichtlich; abgesehen davon müsste sich der Kläger dann § 814 BGB entgegenhalten lassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung lagen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Streitwert: 62.52 €. Rechtsbehelisbetehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1 wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist. sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Amtsgericht Lünen I, 7C 130/21, Entscheidung vom 20.12.2021 [IWW-Abruf 226767, Urteilsvolltext]

Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behörden postfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Intemetseite www.iustiz.de.

Beglaubigt Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Amtsgericht Lünen

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