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Ein Geschädigter genügt dem Gebot der Wirtschaftlichkeit bei der Restwertberechnung nach einem Verkehrsunfall, wenn er sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Preis veräußert, den ein Sachverständiger in seinem Gutachten als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Angebote im Umkreis von ca. 60 km vom Wohnsitz des Klägers sind dabei als dem regionalen Markt zugehörig anzusehen. Eine Verweisung auf ein Restwertangebot aus dem Ausland ist dem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht nicht zumutbar, da dies eine Inanspruchnahme vor ausländischen Gerichten und die Auseinandersetzung mit einer fremden Rechtsordnung und Sprache bedeuten würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |