Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Amtsgericht Villingen- v. 02.12.2021: Restwertberechnung nach Verkehrsunfall: Regionaler Markt und Unzumutbarkeit ausländischer Angebote




Das Amtsgericht Villingen- (Urteil vom 02.12.2021 - 11 C 231/21) hat entschieden:

   Ein Geschädigter genügt dem Gebot der Wirtschaftlichkeit bei der Restwertberechnung nach einem Verkehrsunfall, wenn er sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Preis veräußert, den ein Sachverständiger in seinem Gutachten als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Angebote im Umkreis von ca. 60 km vom Wohnsitz des Klägers sind dabei als dem regionalen Markt zugehörig anzusehen. Eine Verweisung auf ein Restwertangebot aus dem Ausland ist dem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht nicht zumutbar, da dies eine Inanspruchnahme vor ausländischen Gerichten und die Auseinandersetzung mit einer fremden Rechtsordnung und Sprache bedeuten würde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten
und
Der Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs bei Totalschaden


Gründe:


Der Streitwert wird auf 2.426,00 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfallgeschehen in Villingen Schwenningen.

Die Haftung dem Grunde nach ist unstreitig. Das Beklagtenfahrzeug fuhr in das Fahrzeug des Klägers hinein. Das Ktägertahrzeugenitt einerlei rtschä'ffi^ Totalschaden. ' ' Der von dem Kläger in Auftrag gegebene Privatsachverständige ermittelte einen Wiederbeschaf­ fungswert i. H.v. 8.600,00 EUR (AS 29) und einen Restwert i. H.v. 1.455,00 EUR. Für die Rest­ wertermittlung hat der Sachverständige drei Angebote im Umkreis von bis zu 60 km vom Wohn­ ort des Klägers eingeholt (AS 37). Das höchste Angebot wurde von < ■ us ____ ;a. 20 km vom Wohnort des Klägers entfernt - abgegeben und für die Restwertermittlung zu Grunde gelegt. Die Beklagtenseite hat dem Kläger mit Schreiben vom 21.09.2020 ein verbindliches Restwertangebot über 3.881,00 EUR (Anlage K 4 AS 75) eines nicht regional ansässigen Aufkäufers zugeleitet. Danach würde der Aufkäufer das Fahrzeug das kläge­ rische Fahrzeug kostenfrei abholen und bezahlen. Der Kläger verkaufte am 24.09.2020 das Fahr­ zeug zu dem im Gutachten angegebenen Restwert und forderte die Beklagte zu 1) zur Zahlung 11 C 231/21 des Wiederbeschaffungsaufwands von 7.145,00 EUR sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskos­ ten auf. Die Beklagte regulierte den Schaden nur teilweise in Höhe von 4.719,00 EUR und zahlte auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten einen Betrag von 650,43 EUR.

Der Kläger meint, bei der Berechnung des Differenzwertes zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert sei die Restwertberechnung des Sachverständigen zu Grunde zu legen und die Beklag­ te sei daher verpflichtet, den Differenzbetrag von 8.600,00 EUR und 1.455,00 EUAmtsgericht Villingen-, 11 C 231/21, Entscheidung vom 02.12.2021 [IWW-Abruf 226753, Urteilsvolltext]

den Schaden nur teilweise in Höhe von 4.719,00 EUR und zahlte auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten einen Betrag von 650,43 EUR.

Der Kläger meint, bei der Berechnung des Differenzwertes zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert sei die Restwertberechnung des Sachverständigen zu Grunde zu legen und die Beklag­ te sei daher verpflichtet, den Differenzbetrag von 8.600,00 EUR und 1.455,00 EUR zu erstatten, mithin einen Betrag 7.145,00 EUR.

Der Kläger beantragt daher:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.426,00 EUR nebst Zinsen i. H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2021 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. 236,60 EUR nebst Zinsen i. H.v 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2021 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie meinen, der Kläger habe durch die Nichtannahme des unter Anlage K 4 vorgelegten verbindli­ chen Kaufpreisangebots gegen die aus § 254 Abs. 2 BGB folgende Schadensminderungsoblie­ genheit verstoßen und somit keinen Anspruch auf weitere Zahlung in der geltend gemachten Hö­ he.

Im Hinblick auf den weiteren Tatsachenvortrag der Parteien wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2021 Be­ zug genommen.

Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet.

11 C 231/21 Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.426,00 EUR aus §§ 7 Abs. 1,17 Abs. 1, 2 u. 3 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 421 BGB, 115 VVG iVm § 1 PfIVG zu.

Der von den Beklagten zu ersetzende Wiederbeschaffungsaufwand beläuft sich unter Berück­ sichtigung des tatsächlich erzielten Betrags für die Verwertung des beschädigten Fahrzeugs von 1.455,00 EUR auf 7.145,00 EUR. Unter Berücksichtigung des vorgerichtlich hierauf gezahlten Be­ trags von 4.719,00 EUR kann der Kläger weitere 2.426,00 EUR verlangen.

1. Der Kläger hielt sich durch Veräußerung seines Fahrzeuges zu dem im Gutachten ermittelten Restwertangebot innerhalb der für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezo­ genen Grenzen und hat dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge getan. Denn er hat die Veräußerung seines beschädigten Fahrzeugs zu demjenigen Preis vorgenommen, den der von ihm eingeschalteten Sachverständige in seinem Gutachten, das eine konkrete Wert­ ermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Das von dem Privatsachverständigen erstellte Gutachten stellt dabei eine geeignete Schätzgrund­ lage für den Restwert da, da er drei Angebote auf dem regionalen Markt ermittelt hat und diese auch konkret benannt hat. Das Gericht erachtet dabei jedenfalls Angebote im Umkreis von ca. 60 km vom Wohnsitz des Klägers als dem regionalen Markt zugehörig. Dies insbesondere unter Be­ rücksichtigung der ländlichen Gegebenheiten iAmtsgericht Villingen-, 11 C 231/21, Entscheidung vom 02.12.2021 [IWW-Abruf 226753, Urteilsvolltext]

ständigen erstellte Gutachten stellt dabei eine geeignete Schätzgrund­ lage für den Restwert da, da er drei Angebote auf dem regionalen Markt ermittelt hat und diese auch konkret benannt hat. Das Gericht erachtet dabei jedenfalls Angebote im Umkreis von ca. 60 km vom Wohnsitz des Klägers als dem regionalen Markt zugehörig. Dies insbesondere unter Be­ rücksichtigung der ländlichen Gegebenheiten im konkreten Fall.

2. Der Kläger muss sich im Rahmen der Schadensminderungspflicht gern. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht auf ein Restwertangebot aus Tschechien verweisen lassen. Besondere Umstände, die dem Geschädigten Veranlassung geben, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, sind nicht gegeben. Diese wäre nur dann günstiger, wenn der Kläger auf den Ankauf durch den durch die Beklagten benannten Ankäufer verwiesen werden könnte. Dieser hat seinen Sitz außer­ halb der Bundesrepublik Deutschland. Eine Verweisung auf einen Ankäufer außerhalb Deutsch­ lands und damit außerhalb der deutschen Rechtsordnung und regelmäßig auch des deutschen Sprachraums ist dem Kläger jedoch nicht zumutbar.

Auch wenn der ausländische Ankäufer den Ankauf am Wohnort des Klägers unter Barzahlung vornähme, wäre eine Inanspruchnahme des Geschädigten im Rahmen eines Rückabwicklungs-, Gewährleistungs- oder Schadensersatzbegehrens vor ausländischen Gerichten am Sitz des Käufers denkbar. Diese Gefahr ließe sich auch nicht in dem Geschädigten zumutbarer Weise vertraglich ausschließen. Darüber hinaus müsste der Kläger sich nicht nur einer fremden Rechtsordnung aussetzen, sondern sein Recht auch in einer anderen Sprache verfolgen. Es liegt 11 C 231/21 auf der Hand, dass auch dies die Rechtsverfolgung oder -Verteidigung erheblich und somit unzu­ mutbar erschwerte.

3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 28G BGB. II. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stehen dem Kläger in Höhe von 887,03 EUR aus § 286 BGB zu. Hierbei war von einem vorgerichtlichen Betrag entsprechenden Gegenstandswert von bis 9.000 EUR und einer regulären 1,3 Gebühr auszugehen, sodass sich unter Berücksichtigung einer Pauschale in Höhe von 20,00 EUR und MwSt, der Betrag von 887,03 EUR ergibt. Da die Be­ klagten vorgerichtlich bereits 650,43 EUR bezahlt haben, verbleibt ein weiterer Anspruch i. H.v. 236,60 EUR.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288,286 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar­ keit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Konstanz Untere Laube 27 78462 Konstanz einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nAmtsgericht Villingen-, 11 C 231/21, Entscheidung vom 02.12.2021 [IWW-Abruf 226753, Urteilsvolltext]

ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Konstanz Untere Laube 27 78462 Konstanz einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ 11 C 231/21 sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen Niedere Straße 94 78050 Villingen-Schwenningen einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten I age nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrie­ ben.

Richterin Verkündet am 16.12.2021 JAng'e Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Beglaubigt Villingen-Schwenningen, 16.12.2021 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt

- ohne Unterschrift gültig < BADEN- > WÜRTTEMBERG

- nach oben -



Datenschutz    Impressum