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Desinfektionskosten, welche anlässlich der Begutachtung eines unfallbeschädigten Fahrzeuges in Rechnung gestellt werden, sind als erforderlicher Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähig. Die geltend gemachten Kosten für Desinfektionsschutzmaßnahmen sind erforderlich, da die besondere Reinigung von Oberflächen im Innenraum des Fahrzeuges eine adäquate coronabedingte Maßnahme darstellt und in Coronazeiten ein Risiko des Schädigers ist. Eine Abrechnung von 15 € netto bzw. 17,85 € brutto für Material und Arbeitszeit ist angemessen und nicht überhöht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |