Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Böblingen v. 15.12.2021: Zur Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten für ein Unfallfahrzeug im Rahmen der Begutachtung in Coronazeiten




Das Amtsgericht Böblingen (Urteil vom 15.12.2021 - 1 C 529/21) hat entschieden:

   Desinfektionskosten, welche anlässlich der Begutachtung eines unfallbeschädigten Fahrzeuges in Rechnung gestellt werden, sind als erforderlicher Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähig. Die geltend gemachten Kosten für Desinfektionsschutzmaßnahmen sind erforderlich, da die besondere Reinigung von Oberflächen im Innenraum des Fahrzeuges eine adäquate coronabedingte Maßnahme darstellt und in Coronazeiten ein Risiko des Schädigers ist. Eine Abrechnung von 15 € netto bzw. 17,85 € brutto für Material und Arbeitszeit ist angemessen und nicht überhöht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden


Tenor:

- Seite 2 1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von dem ausstehenden Gebührenanspruch des In­ genieurbüros in Höhe von 17,85 € freizustellen. 2.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4.

Streitwert: 17,85 € Entscheidungsgründe Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Gründe:


Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung bezüglich der Rechnung des Ingenieurbüro bezüglich der Desinfektionskosten im tenoriertem Umfang.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist unstreitig. Das Gericht folgt der von der 5. sowie der 13. Zivilkammer des Landgerichtes Stuttgart geäußer­ ten Rechtsauffassung zu Desinfektionskosten im Rahmen einer unfallbedingten Fahrzeugrepara­ tur (Landgericht Stuttgart 5S 42/21 und 13 S 25/21).

Die dort zugrunde gelegten Erwägungen lassen sich grundsätzlich auf Desinfektionskosten, wel­ che anlässlich der Begutachtung eines unfallbeschädigten Fahrzeuges in Rechnung gestellt wer­ den, übertragen.

Das Gericht nimmt Bezug auf die Grundsätze der herrschenden Rechtsprechung zu § 249 Abs. 2 BGB. Danach ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter sei­ ner Wahl mit der Erstellung des Schadengutachtens zu beauftragen. Er kann jedoch vom Schä­ diger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstat­ tet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erschei­ nen.

Die geltend gemachten Kosten für Desinfektionsschutzmaßnahmen sind erforderlich.

Es ist gerichtsbekannt und entspricht der allgemeinen, derzeit allgegenwärtigen Lebenserfah­ rung, dass in zahlreichen Bereichen des täglichen Lebens vermehrt Hygienemaßnahmen emp­ fohlen werden, um eine Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu verhindern. Die besondere Reini­ gung von Oberflächen im Innenraum des Fahrzeuges, in welchem sich während der Begutach­ tung Mitarbeiter des Sachverständigenbüros befinden, stellt für das Gericht eine adäquate coro­ nabedingte Maßnahme dar. In Coronazeiten ist dies ein Risiko des Schädigers. __________ Das Gericht ist nach Vernehmung des Zeugen Mitarbeiter des Ingenieurbüros ■■ davon überzeugt, dass das klägerische Fahrzeug sowohl bei Hereinnahme des Fahrzeu­

- Seite 3 ges - zum Schutz der MiAmtsgericht Böblingen I, 1 C 529/21, Entscheidung vom 15.12.2021 [IWW-Abruf 226715, Urteilsvolltext]

end der Begutach­ tung Mitarbeiter des Sachverständigenbüros befinden, stellt für das Gericht eine adäquate coro­ nabedingte Maßnahme dar. In Coronazeiten ist dies ein Risiko des Schädigers. __________ Das Gericht ist nach Vernehmung des Zeugen Mitarbeiter des Ingenieurbüros ■■ davon überzeugt, dass das klägerische Fahrzeug sowohl bei Hereinnahme des Fahrzeu­

- Seite 3 ges - zum Schutz der Mitarbeiter vor der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus - als auch vor Rückgabe des Fahrzeuges an den Kläger - zu dessen Schutz - alle relevanten Teile, die plan­ mäßig kurzfristig berührt wurden, desinfiziert worden sind.

Der Aufwand hierfür liegt, wie vom Zeugen dargestellt, bei ca. 10 bis 15 Minuten Arbeitszeit sowie Material kosten. Dieser Aufwand wird vom Zeugen^H insgesamt mit 30 € nett ange­ setzt und ist aus Sicht des Gerichtes nicht zu beanstanden.

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass nach den oben genannten Urtei­ len des Landgerichtes Stuttgart eine Pauschale von 25 € netto für angemessen erachtet wird.

Vor dem Hintergrund schwankender Preise bzw. Verfügbarkeit der Desinfektionsmittel erscheint die Abrechnung von 15 € netto bzw. 17,85 brutto für das Material sowie die aufgewendete Arbeit­ zeit für die Desinfektion vor Rückgabe des Fahrzeuges angemessen und nicht überhöht.

Der Klage ist daher mit der Kostenfolge des §§ 91 ZPO stattzugeben.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Richterin am Amtsgericht Verkündetem 15.12.2021 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Beglaubigt Böblingen, 15.12.2021 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt

- ohne Unterschrift gültig < BADENWÜRTTEMBERG

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