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Ein Absehen von einem Regelfahrverbot gemäß § 4 Abs. 4 BKatV kann geboten sein, wenn die Betroffene bereits ein Fahrverbot aus einem späteren Verstoß verbüßt und davon hinreichend beeindruckt ist. Der Erziehungseffekt kann in diesem Fall durch eine deutlich erhöhte Geldbuße in Verbindung mit dem Eindruck des Verfahrens erzielt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |