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Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, festgestellt mit dem Messgerät Leivtec XV3, kann gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt werden, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Messung mit diesem Gerät – zumindest derzeit – nicht mehr als standardisiertes Messverfahren anzusehen ist. Dies ist der Fall, wenn die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) selbst Untersuchungen zu mutmaßlichen Messwertabweichungen aufgenommen hat und auch nach einer genehmigten, geänderten Gebrauchsanweisung weiterhin spezielle Szenarien für unzulässige Messwertabweichungen bekannt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |