Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Neu-Ulm v. 27.10.2021: Zur Erstattungsfähigkeit von merkantiler Wertminderung und Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall




Das Amtsgericht Neu-Ulm (Urteil vom 27.10.2021 - 7 C 1257/20) hat entschieden:

   Nach einem Verkehrsunfall sind sowohl die merkantile Wertminderung als auch die Kosten für eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen echte Schadenspositionen, die grundsätzlich vollumfänglich zu erstatten sind. Der Geschädigte ist mangels eigener Sach- und Fachkunde berechtigt, den Sachverständigen zur Abgabe einer Stellungnahme zu beauftragen, wenn der Schädiger Kürzungen an der Schadensposition 'merkantile Wertminderung' vornimmt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten
und
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden


Gründe:


Entscheidungsgründe Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Kläger kann gemäß §§ 7,17,18 StVG, §§ 249 ff. BGB, § 115 WG von der Beklagten weiteren Schadensersatz in Höhe von 231,54 € verlangen.

I. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die dem Kläger beim Verkehrsunfall am in mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten um die Höhe des zu ersetzenden Schadens.

Der Kläger rechnet seinen Schaden konkret auf Basis der Reparaturrechnung des Autohauses Kfz-Meisterbetrieb vom 16.09.2020 (Anlage K2)ab, nachdem er zuvor eine Schadensschätzung durch ein Sachverständigengutachten des Sachver­ ständigenbüros (Anlage K1) hat erstellen lassen. Soweit die Beklagte die Er­ forderlichkeit der geltend gemachten Schadenspositionen "Wertminderung", sowie die Kosten für eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen (Anlage K5) bestreitet, dringt sie hiermit nicht durch.

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat gemäß § 249 I BGB den Zustand wieder herzustel­ len, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

7 C 1257/20 -Seite 3 Ist ein Kraftfahrzeug bei einem Unfall beschädigt worden, so kann der Geschädigte von dem er­ satzpflichtigen Schädiger die Reparaturkoster» verlangen, die zur Herstellung des beschädigten Fahrzeugs erforderlich sind. Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bun­ desgerichtshofs diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich den­ kender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH Versicherungsrecht 2014,474). Nun bei der geltend gemachten merkantilen Wertminderung so­ wie bei Sachverständigen kosten, die auch aufgrund einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen entstanden sind, handelt es sichAmtsgericht Neu-Ulm, 7 C 1257/20, Entscheidung vom 27.10.2021 [IWW-Abruf 225709, Urteilsvolltext]

ofs diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich den­ kender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH Versicherungsrecht 2014,474). Nun bei der geltend gemachten merkantilen Wertminderung so­ wie bei Sachverständigen kosten, die auch aufgrund einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen entstanden sind, handelt es sich um echte Schadenspositionen, sodass auch diese Kosten grundsätzlich vollumfänglich zu erstatten sind. 1.

Am klägerischen Fahrzeug ist aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls eine merkan­ tilen Wertminderung in Höhe von 650,00 € eingetreten.

Zu diesem Ergebnis kommt der vom Gericht beauftragte Sachverständige Dipl. Ing. in seinem schriftlichen Gutachten vom 15.06.2021. Unter Anwendung der MFM Methode kommt der Gutachter unter Berücksichtigung von Schadensumfang, Fahrzeugart und Ausstattungsumfang schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass am klägerischen Fahrzeug eine merkanti­ len Wertminderung in Höhe von 650,00 € als angemessen einzustufen ist. Das Gericht macht sich die Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung zu eigen.

Die Beklagte hatte auf die Forderung des Klägers auf Ersatzes der merkantilen Wertminderung vorgerichtlich bereits 500,00 € reguliert. Sie war daher zur weiteren Zahlung von 150,00 € zu ver­ urteilen. 2.

Die Klage ist auch hinsichtlich der geltend gemachten Stellungnahmekosten des Sachverständi­ gen in Höhe von 81,54 € begründet.

Mangels eigener Sach- und Fachkunde war der Kläger berechtigt, nachdem die Beklagte Kürzun­ gen an der Schadensposition "merkantile Wertminderung" vorgenommen hatte, den Sachver­ ständigen zur Abgabe einer Stellungnahme zu beauftragen. Auch hierbei handelt es sich um Auf­ wendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

Die Höhe des vom Sachverständigenbüro für die Stellungnahme zugrunde ge­ legte Stundensatz in Höhe von netto 120,00 € ist nicht offensichtlich überhöht. Die Beklagte hat die Höhe dieser Kosten zudem nur unsubstantiiert bestritten. Es erfolgte lediglich ein Vortrag, es 7 C 1257/20 -Seite 4 würden "sehr hohe Kosten" geltend gemacht. Was aus Sicht der Beklagten angemessene Kos­ ten darstellten, wurde hingegen nicht vorgetragen.

Die Beklagte war zur Zahlung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 73,06 € zu verurteilen. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten errechnen sich aus einem Gegen­ standswert von 7.026,71 €. Die Beklagte hatte vorgerichtliche bereits 602,20 € reguliert, sodass eine begründete Restforderung des Klägers in Höhe von 73,06 € verbleibt.

Die Verurteilung zur Zahlung der Zinsen gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 48 Abs. 2 GAmtsgericht Neu-Ulm, 7 C 1257/20, Entscheidung vom 27.10.2021 [IWW-Abruf 225709, Urteilsvolltext]

bereits 602,20 € reguliert, sodass eine begründete Restforderung des Klägers in Höhe von 73,06 € verbleibt.

Die Verurteilung zur Zahlung der Zinsen gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 48 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Memmingen Hallhof 1 + 4 87700 Memmingen einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem 7 C 1257/20 -Seite 5 Amtsgericht Neu-Ulm Schützenstr. 60 89231 Neu-Ulm einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektrAmtsgericht Neu-Ulm, 7 C 1257/20, Entscheidung vom 27.10.2021 [IWW-Abruf 225709, Urteilsvolltext]

isches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per­ son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal­ tungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin­ sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be­ sondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Intemetseite www.justiz.de verwiesen. gez.

Richterin am Amtsgericht Für die Richtigkeit der Abschrift Neu-Ulm, 29.10.2021 JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt

- ohne Unterschrift gültig

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