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Nach einem Verkehrsunfall sind sowohl die merkantile Wertminderung als auch die Kosten für eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen echte Schadenspositionen, die grundsätzlich vollumfänglich zu erstatten sind. Der Geschädigte ist mangels eigener Sach- und Fachkunde berechtigt, den Sachverständigen zur Abgabe einer Stellungnahme zu beauftragen, wenn der Schädiger Kürzungen an der Schadensposition 'merkantile Wertminderung' vornimmt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |