Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Heilbronn v. 08.02.2021: Zur Ersatzpflicht der Vollkaskoversicherung bei objektiv überhöhten Reparaturkosten nach Laienvertrauen auf Werkstattkostenvoranschlag




Das Amtsgericht Heilbronn (Urteil vom 08.02.2021 - 3 C 1754/20) hat entschieden:

   Der durchschnittliche Versicherungsnehmer darf sich als technischer Laie auf den Inhalt eines Kostenvoranschlags seiner Werkstatt verlassen und muss nicht hinterfragen, ob einzelne Positionen der Reparatur tatsächlich erforderlich waren oder ob die Werkstatt unnötige Arbeiten oder überhöhte Preise ansetzt. Das Werkstattrisiko für eine nicht sachgerechte Reparatur trägt der Kaskoversicherer. Ein Verschulden des Versicherungsnehmers bei der Entstehung von Mehrkosten liegt nicht vor, selbst wenn der Versicherer vorab auf vermeintlich nicht erforderliche Positionen hingewiesen hat, da es sich der Beurteilung des Laien entzieht, die Richtigkeit des Kostenvoranschlags gegenüber einem Prüfbericht des Versicherers zu beurteilen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt


Gründe:


Tatbestand Ohne Tatbestand nach § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Beklagte hat als Vollkaskoversicherung der Klägerin aus einem Verkehrsunfall vom 31.05.2019 den noch offenen Restbetrag aus der Reparaturkostenrechnung der Firma 27.09.2019 in eingeklagter Höhe zu leisten.

Die Frage, welche Kosten als für die Reparatur erforderlich anzusehen sind, ist nach den allge­ meinen Maßstäben zu beurteilen (BGH, Urteil vom 11.11.2015, IV ZR 426/14). Dabei wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass ihm im Versicherungsfall diejeni­ gen Aufwendungen ersetzt werden, die ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Betroffener in sei­ ner Lage tätigen würde, um das beschädigte Fahrzeug wieder fachgerecht herstellen zu lassen.

Entscheidend für die Ersatzpflicht des Kaskoversicherers ist, welche Kosten dem Versiche­ rungsnehmer nach sorgfältiger Auswahl der Werkstatt entstanden sind, wobei das Werkstattrisi­ ko für eine nicht sachgerechte Reparatur der Versicherer trägt.

Die Klägerin hat zur Ermittlung der ihr entstandenen Schäden einen Kostenvoranschlag in Auftrag gegeben und auf dessen Grundlage die Reparaturarbeiten durchführen lassen. Auf den Inhalt des Kostenvoranschlags durfte sich die Klägerin als technischer Laie verlassen. Sie musste dem­ nach nicht hinterfragen, ob die einzelnen Positionen der Reparatur tatsächlich erforderlich waren oder nicht. Dies gilt auch für den Fall, dass die Werkstatt beispielsweise unnötige Arbeiten in .

Rechnung stellt oder überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt, denn es darf der Ver­ sicherungsnehmer im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Versicherer nicht mit Mehraufwendungen 3 C 1754/20 X der Schadensbeseitigung belastet werden, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfindet. Dies ist Ausfluss der subjektbezogenen Bestimmung der Erforderlichkeit i. S. d. § 249 BGB, da diese von den Erkenntnis- und Einfluss­ möglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt wird. Lässt der Geschädigte im berechtigten Ver­ trauen auf die Begutachtung seines Sachverständigen das Fahrzeug in vorgeschlagener Art undAmtsgericht Heilbronn, 3 C 1754/20, Entscheidung vom 08.02.2021 [IWW-Abruf 220503, Urteilsvolltext]

remden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfindet. Dies ist Ausfluss der subjektbezogenen Bestimmung der Erforderlichkeit i. S. d. § 249 BGB, da diese von den Erkenntnis- und Einfluss­ möglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt wird. Lässt der Geschädigte im berechtigten Ver­ trauen auf die Begutachtung seines Sachverständigen das Fahrzeug in vorgeschlagener Art und Weise reparieren, dann darf er die dabei angefallenen Kosten ersetzt verlangen, selbst wenn das Gutachten falsch ist und die durchgeführte Reparatur objektiv nicht erforderlich gewesen wäre.

Ein Verschulden der Klägerin bei der Entstehung der behaupteten Mehrkosten lässt Sich nicht da­ durch begründen, dass die Beklagte vorträgt, bereits Monate vor der Reparaturdurchführung mit­ geteilt zu haben, dass und welche Positionen aus dem Kostenvoranschlag nicht als erforderlich angesehen werden können mit der Bitte, die Werkstatt entsprechend zu informieren.

Selbst wenn die Klägerin eine entsprechende Information ihrer Reparaturwerkstatt unterlassen hat, führt dies nicht zu einer Kürzung ihrer Schadensersatzansprüche, denn es entzieht sich der Beurteilung der Klägerin, zu entscheiden, ob der von ihr eingeholte Kostenvoranschlag der Werk­ statt ihres Vertrauens die zutreffenden Reparaturmaßnahmen ausweist oder ob ein vom Versi­ cherer veranlasster maschinell ohne vorherige Inaugenscheinnahme des Kraftfahrzeugs erstell­ ter Prüfbericht die zutreffenden Reparaturmäßnahmen feststellt.

Falls überhaupt Fehler der von der Klägerin veranlassten Reparaturkostenkalkulation vorliegen sollten, so sind diese jedenfalls nicht für einen Laien erkennbar, weil die Klägerin nicht ohne weite­ res davon auszugehen hat, dass die Prüfkalkulation zutreffender sein würde als der Kostenvor­ anschlag des Autohauses ihres Vertrauens. Ein Verschulden der Klägerin bei der Entstehung von Mehrkosten käme nur in Betracht, wenn sie auf die Angaben ihrer Werkstatt nicht hätte vertrauen dürfen, sei es, weil sie ein Auswahlverschulden träfe oder weil sie im Rahmen einer Plausibilitäts­ kontrolle ohne weiteres hätte erkennen können, dass die der Reparatur zugrundeliegende Bewer­ tung in der Reparaturkostenkalkulation der von ihr gewählten Reparaturwerkstatt offenkundig feh­ lerhaft war. Dies ist indes nicht der Fall, so dass sich die zum Kostenersatz verpflichtete Beklag­ te insoweit lediglich bei der von der Klägerin beauftragten Werkstatt schadlos halten kann.

Eventuelle Ansprüche der Klägerin auf Rückforderung (vermeintlich) überzahlten Werklohns hat die Klägerin an die Beklagte abgetreten.

Ein Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB ist der Klägerin daher nicht vorzuwerfen, so dass die Beklagte verpflichtet ist, die restlichen Reparaturkosten aus der Rech3 C 1754/20 nung vom 27.09.2019 an die Klägerin zu erstatten. Die in Rechnung gestellten Reparaturkosten stellen den zur Schadensbeseitigung objektiv erforderlichen und insoweit ersatzfähigen Herstel­ lAmtsgericht Heilbronn, 3 C 1754/20, Entscheidung vom 08.02.2021 [IWW-Abruf 220503, Urteilsvolltext]

in Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB ist der Klägerin daher nicht vorzuwerfen, so dass die Beklagte verpflichtet ist, die restlichen Reparaturkosten aus der Rech3 C 1754/20 nung vom 27.09.2019 an die Klägerin zu erstatten. Die in Rechnung gestellten Reparaturkosten stellen den zur Schadensbeseitigung objektiv erforderlichen und insoweit ersatzfähigen Herstel­ lungsaufwand i. S.v. §249 BGB dar.

Aus den genannten Gründen war der Klage stattzugeben. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1,708 Nr. 11,713 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem-Monat bei dem Landgericht Heilbronn Wilhelmstraße 8 74072 Heilbronn einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrie­ ben.

Richterin am Amtsgericht Verkündet am 08.02.2021 JAng'e Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 3 C 1754/20 Beglaubigt Heilbronn, 08.02.2021 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt

- ohne. Unterschrift gültig

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