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Einem Terminsverlegungsantrag in der Hauptverhandlung einer OWi-Sache, der pauschal mit der anhaltenden pandemischen Lage begründet wird, ist der Vorrang vor einer Terminsaufhebung und -verlegung einzuräumen, wenn das Gericht mit umfassenden Gesundheitsschutzmaßnahmen der abstrakten Gefährdungslage begegnet und die Durchführung der Hauptverhandlung vertretbar ermöglicht. Dies gilt insbesondere, wenn keine konkrete Gefährdungslage, sondern lediglich die ganz abstrakte Gefahr einer Infizierung mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |