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Erhält eine Reparaturwerkstatt einen konkreten Reparaturauftrag anhand eines Sachverständigengutachtens, muss sie nicht jede einzelne Position des Gutachtens auf Erforderlichkeit oder Überhöhung hinterfragen. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn die Werkstatt den Auftrag genau entsprechend dem Gutachten ausführt, selbst wenn einzelne Positionen als überhöht oder unnötig erscheinen könnten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |