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Amtsgericht Stade v. 04.06.2021: Reparaturwerkstatt: Keine Haftung für überhöhte Positionen bei Ausführung nach Sachverständigengutachten




Das Amtsgericht Stade (Urteil vom 04.06.2021 - 61 C 127/21) hat entschieden:

   Erhält eine Reparaturwerkstatt einen konkreten Reparaturauftrag anhand eines Sachverständigengutachtens, muss sie nicht jede einzelne Position des Gutachtens auf Erforderlichkeit oder Überhöhung hinterfragen. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn die Werkstatt den Auftrag genau entsprechend dem Gutachten ausführt, selbst wenn einzelne Positionen als überhöht oder unnötig erscheinen könnten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Autokauf Erheblichkeit der Pflichtverletzung
und
Positionen

Gründe:


Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht gemäß § 398 Satz 2 i. V. m. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer werk­ vertraglichen Nebenpflicht zu.

I. Der Kläger ist bereits nicht aktivlegitimiert. Ein möglicher Schadensersatzanspruch hätte zu­ nächst dem Geschädigten Herrn ' aus^^^^^^als Geschädigtem und Auf­ traggeber des Reparaturauftrages gegenüber der Beklagten zugestanden. Soweit der Kläger meint, durch Abtretung aktivlegitimiert worden zu sein, reicht sein diesbezüglicher Vortrag hierzu nicht aus, Das Gericht hatte darauf hingewiesen, dass es sich insoweit um einen Abtre­ tungsvertrag im Sinne von § 398 Satz 1 BGB handelt, der nicht nur die entsprechende Abtre­ tungserklärung des Geschädigten sondern auch die Annahme des Klägers voraus­ setzt, die grundsätzlich dem Altgläubiger, also dem Geschädigten zugehen muss.

Hierzu reichen der Vortrag des Klägers und insbesondere auch die als Anlage K 5 vorgelegte Erklärung der LVM Versicherung vom 28.04,2021 nicht aus. Hier handelt es sich um ein ma­ schinell erstelltes Schreiben, das mit "i, A. i" unterzeichnet ist. Eine wirksame Stell­ vertretung im Sinne von § 164 Abs. 1 BGB ist insoweit nicht ausreichend dargetan. Der Kläger ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Er wird vertreten durch den Vorstand. Der Vorstand hat die Erklärung nicht abgegeben. Auch Herr oder Frau i hat keine Erklä­ rung in Vertretung für den Vorstand zugunsten des Klägers abgegeben. Die Erklärung "i. A." beinhaltet anders als die Zeichnung "I. V." oder "in Vertretung" nicht, dass eine Erklärung in Vertretung für eine andere juristische Person, den Kläger, oder für Ihrerseits vertretungsbe­ rechtigte Vorstandsmitglieder des Klägers abgegeben wird.

II. Selbst wenn man die Frage hinsichtlich der Aktivlegitimation anders beantwortet, steht dem Kläger gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB nicht zu.

Gestützt ist die Klage auf den ursprünglich dem Geschädigten gegen die Beklagte als Reparaturbetrieb potenziell zustehenden Schadensersatzanspruch wegen überhöhter oder unnötiger Reparaturarbeiten. Ein solcher Anspruch kann bestehen, wenn deAmtsgericht Stade, 61 C 127/21, Entscheidung vom 04.06.2021 [IWW-Abruf 222965, Urteilsvolltext]

itimation anders beantwortet, steht dem Kläger gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB nicht zu.

Gestützt ist die Klage auf den ursprünglich dem Geschädigten gegen die Beklagte als Reparaturbetrieb potenziell zustehenden Schadensersatzanspruch wegen überhöhter oder unnötiger Reparaturarbeiten. Ein solcher Anspruch kann bestehen, wenn der Werkunterneh­ mer gegenüber dem Besteller, also die Beklagte gegenüber dem Geschädigten : , eine Pflichtverletzung dergestalt begeht, dass sie überhöhte oder tatsächlich nicht erbrachte Leis­ tungen abrechnet und sich dadurch schadensersatzpflichtig wegen Nebenpflichtverletzung macht. Dies ist hier indes aus den nachfolgend aufgeführten Gründen nicht der Fall:

Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass der Geschädigte: unter Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen (Anlage B 1) vom 07.01.2020 die Beklagte mit der Reparatur genau entsprechend dieses Gutachtens beauftragt hat. Genau diesen Auftrag hat die Beklagte dann ausgeführt, ohne insoweit weitergehende oder in dem Gutachten nicht vorgesehene Arbeiten auszuführen. Vielmehr bewegen sich sämtliche Positionen aus der von der Beklagten erstellten Rechnung (Anlage K 4) genau In dem Rahmen, den der Geschädigte als Besteller unter Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen genau so in Auftrag gegeben hat. Eine Pflichtverletzung der Beklagten, dass sie insoweit zu viele oder an­ dere Positionen als vom Sachverständigen vorgegeben abgerechnet hat, ist vom Kläger we­ der dargelegt noch aus dem Prozessstoff ersichtlich. Anders gesagt: Wenn die Reparatur­ werkstatt einen konkreten Reparaturauftrag anhand eines Sachverständigengutachtens er­ hält, dann muss die Reparaturwerkstatt nicht jede einzelne Position aus dem Sachverständi­ gengutachten hinterfragen, ob diese tatsächlich erforderlich oder möglicherweise überhöht an­ gesetzt ist. Würde sie in Auftrag gegebene Positionen anders ausführen oder gar unterlassen, müsste sich die Beklagte sogar vom Geschädigten als Besteller im Rahmen des Werkvertragsrechts die fehlende oder fehlerhafte Ausführung des Reparaturauftrages entge­ genhalten lassen.

Sämtliche vom Kläger dargelegten Positionen befinden sich sowohl in dem Gutachten des Sachverständigen j wie auch in der Rechnung der Beklagten. Im Einzelnen ist hierzu wie folgt auszuführen; 1.

Die Position "Windlauf aus-/einbauen", die der Kläger mit - 0,1 Stunden, 13,60 Euro, in Abzug bringen möchte, ist auf Seite 1 der Reparaturrechnung enthalten und ist ebenso mit derselben Summe auf Blatt 10 des Sachverständigengutachtens vorgesehen. 2.

Die Position "Demontage von Teilen zwecks Verbringung", die der Kläger mit - 0,1 Stunden, 13,60 Euro in Abzug bringen möchte, ist auf Seite 11 des Sachverständigengutachtens sowie auf Seite 2 der Reparaturrechnung der Beklagten genauso vorgesehen und in Rechnung ge­ stellt 3.

Die Position "Diagnose vor Reparatur", die der Kläger mit - 0,3 StunAmtsgericht Stade, 61 C 127/21, Entscheidung vom 04.06.2021 [IWW-Abruf 222965, Urteilsvolltext]

att 10 des Sachverständigengutachtens vorgesehen. 2. Die Position "Demontage von Teilen zwecks Verbringung", die der Kläger mit - 0,1 Stunden, 13,60 Euro in Abzug bringen möchte, ist auf Seite 11 des Sachverständigengutachtens sowie auf Seite 2 der Reparaturrechnung der Beklagten genauso vorgesehen und in Rechnung ge­ stellt 3.

Die Position "Diagnose vor Reparatur", die der Kläger mit - 0,3 Stunden, 40,60 Euro, in Abzug bringen möchte, ist genauso auf Seite 9 des Sachverständigengutachtens sowie auf Seite 1 der Reparaturrechnung in genau derselben Höhe vorgesehen. 4.

Soweit der Kläger die Position "Batteriestützbetrieb herstellen" mit - 0,1 Stunden, 13,60 Euro, in Abzug bringen möchte, weil der berechnete Zeitumfang überhöht sei, dringt auch dieser Ein­ wand nicht durch. Auch der Sachverständige ^^^Bist auf Seite 11 seines Gutachtens davon ausgegangen, dass hierfür zwei Arbeitswerte erforderlich seien. Der Kläger hat nicht substanti­ iert dargelegt, dass insoweit eine von der Beklagten zu vertretende Pflichtverletzung durch eine langsamere Reparatur vorgelegen haben sollte. Wenn der Sachverständige hierfür zwei AW für erforderlich hält und die Beklagte genau diese Summe in Rechnung stellt, dann liegt keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten vor. 5.

Soweit der Kläger den Reparatursatz für das Reifenventil mit 10,87 Euro in Abzug bringen will, weil laut Hersteller das Bauteil schadenfrei ausgebaut und wiederverwendet werden könne, liegt ebenfalls keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten vor. Denn der Sachverständige hatte diesbezüglich auf Seite 13 seines Sachverständigengutachtens genau dieses Er­ satzteil in der Höhe vorgesehen. Dementsprechend findet sich diese Position auch in derselben Höhe auf der Rechnung der Beklagten auf Seite 3. Wenn der Sachverständige das Ventil für austauschpflichtig hält, um die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs herzustellen, dann kann nicht der Beklagten der Vorwurf gemacht werden, dass sie von sich aus von einem Austausch hätte absehen müssen. Vielmehr war durch den Sachverständigen, dessen Gutachten der Geschä­ digte bei Auftragserteilung vorgelegt hatte, klar vorgegeben, dass das Ventil ausge­ tauscht werden sollte. Genau dies ist durch die Beklagte geschehen und zutreffend in Rech­ nung gestellt.

Dementsprechend kommt auch ein Abzug, den der Kläger im Hinblick auf die Kleinersatzteile insgesamt mit 0,22 Euro vorbringt, im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. 6.

Was die Kosten der Lackierung anbelangt, so besteht ebenfalls kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte. Der Kläger hat lediglich die Rechnung der Beklagten vorgelegt, die hin­ sichtlich der Kosten der Lackierung eine Position von insgesamt 964,92 Euro auf Seite 3 der Rechnung enthält. Diese Summe entspricht exakt derjenigen, die der Sachverständigem^^ in seinem Gutachten auf Seite 14 vorgesehen hat. Eine weitere Aufsplittung der einzelnen Po­ sitionen ist der vom Kläger vorgelegten Anlage K 4 nicht zAmtsgericht Stade, 61 C 127/21, Entscheidung vom 04.06.2021 [IWW-Abruf 222965, Urteilsvolltext]

Kläger hat lediglich die Rechnung der Beklagten vorgelegt, die hin­ sichtlich der Kosten der Lackierung eine Position von insgesamt 964,92 Euro auf Seite 3 der Rechnung enthält. Diese Summe entspricht exakt derjenigen, die der Sachverständigem^^ in seinem Gutachten auf Seite 14 vorgesehen hat. Eine weitere Aufsplittung der einzelnen Po­ sitionen ist der vom Kläger vorgelegten Anlage K 4 nicht zu entnehmen, da offensichtlich gar nicht durch die Beklagte selbst, sondern durch eine Lackierfirma die entsprechende Lackierung vorgenommen worden ist. Hierzu unterlässt der Kläger aber weiteren Vortrag, insbesondere auch zu der Frage, inwieweit durch die von der Drittfirma in Rechnung gestellten Lackierkosten überhaupt eine schuldhafte Pflichtverletzung der hier beklagten Reparaturwerkstatt in Betracht kommen soll, wenn diese lediglich die ihr von der Drittfirma, der Lackierfirma, in Rechnung ge­ stellten Kosten weitergereicht werden. Insoweit besteht danach ebenfalls kein Schadensersatz­ anspruch des Klägers gegen die Beklagte hinsichtlich der Lackierkosten.

Die Rechnung der Lackiererei ist dankenswerterweise durch die Beklagte als Anlage B 2 vor­ gelegt worden. Sie enthält genau diejenigen Positionen, wie sie auch von der Beklagten ohne weitere Aufschläge in Rechnung gestellt wurden. Sie sind der Höhe nach, wie ausgeführt, auch aufgrund eigener Kenntnis des Gerichts von der örtlichen Lage auf dem Lackierungs­ markt für Fahrzeuge in keinerlei Hinsicht zu beanstanden.

7. Auch hinsichtlich der vom Kläger in Abzug gebrachten Kosten für den Reparaturabschluss und die Diagnosefahrt in Höhe von - 0,3 Stunden, 40,80 Euro, besteht kein Schadensersatzan­ spruch des Klägers gegen die Beklagte. Diese Position war bereits genauso im Gutachten des Sachverständigen auf Seite 11 vorgesehen, das vermittelt über den Besteller der Beklagten den Reparaturweg vorgegeben hat. Die entsprechende Rechnungsposition der Beklagten findet sich genau in derselben Höhe auf Seite 2 ihrer Reparaturrechnung. Es kann insofern auch keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten vor dem Hintergrund gesehen werden, dass die Frage, ob die Kosten für Reparaturabschluss und Diagnosefahrt gesondert ersatzfähig sind, in der Rechtsprechung bis heute umstritten ist. Die Beklagte muss insoweit nicht schlauer sein, als die unterschiedlichen angerufenen Gerichte, die hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten. Sie durfte jedenfalls davon ausgehen, dass sie aufgrund der Beauftra­ gung durch den Geschädigten unter Vorlage des Sachverständigengutachtens, das eine entsprechende Position enthielt, auch zur Durchführung und Berechnung genau dieser Position berechtigt war. Jedenfalls liegt insoweit keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklag­ ten vor. 8.

Dasselbe gilt sinngemäß hinsichtlich der Reinigung nach der Unfallreparatur, die der Sachver­ ständige mit 85,- Euro angesetzt hat und die ebenso in der Reparaturrechnung der Be­ klagten auf Seite 3 enthalten siAmtsgericht Stade, 61 C 127/21, Entscheidung vom 04.06.2021 [IWW-Abruf 222965, Urteilsvolltext]

echende Position enthielt, auch zur Durchführung und Berechnung genau dieser Position berechtigt war. Jedenfalls liegt insoweit keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklag­ ten vor. 8.

Dasselbe gilt sinngemäß hinsichtlich der Reinigung nach der Unfallreparatur, die der Sachver­ ständige mit 85,- Euro angesetzt hat und die ebenso in der Reparaturrechnung der Be­ klagten auf Seite 3 enthalten sind. Insoweit kann auf Ziffer 7. verwiesen werden. 9.

Soweit der Kläger darüber hinaus die Kosten für die Position "Demontage von Schutzvorrich­ tungen" mit - 0,1 Stunden, 13,60 Euro in Abzug bringen möchte, liegt auch insoweit keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten vor. Der Sachverständige hat diese Position mit genau dieser Summe auf Seite 11 seines Sachverständigengutachtens vorgegeben. Die Beklagte hat dies dementsprechend auf Seite 2 ihrer Reparaturrechnung genau in derselben Höhe in Rechnung gestellt. Auch insoweit muss die Beklagte sich keine schuldhafte Pflichtver­ letzung entgegenhalten lassen, da die Frage, welche Positionen zu Gemeinkosten zählen, die in die Berechnung des Stundenverrechnungssatzes einfließen, gleichfalls im Einzelnen umstrit­ ten ist. Die Beklagte muss hier nicht schlauer sein als der Sachverständige, nach dessen Vor­ gaben repariert werden sollte.

10, Hinsichtlich der Verbringungskosten liegt eine willkürliche Kürzung des Klägers vor. Er trägt auch nicht weiter dazu vor, dass hier offensichtlich eine Verbringung zur Lackiererei stattgefun­ den hat, die genau diese Verbringungskosten verursacht hat. Im Übrigen ist es gerichtsbekannt, dass im BezirkWischhafen eine Verbringung mit 165,- Euro angemessen ist, weil keine ortsna­ hen Lackierereien vorhanden sind. Die pauschale Kürzung auf 100,- Euro netto, wie sie der Kläger vorsieht, entbehrt dagegen jeder Grundlage. Jedenfalls liegt auch insoweit keine schuld­ hafte Pflichtverletzung der Beklagten vor, die die Verbringungskosten genauso, wie sie ange­ fallen sind, in Rechnung gestellt hat, was im Übrigen auch der Vorgabe aus dem Gutachten des Sachverständigen auf Seite 14 entspricht, der ebenfalls von Fahrzeugverbringungskosten von 165,- Euro ausgegangen ist.

III. Nach alledem liegt keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten vor. Sie hat weder unnö­ tige Arbeiten ausgeführt, noch überhöhte Preise in Rechnung gestellt oder fehlerhafte Arbeits­ zeiten berechnet. Sie hat sich vielmehr genau an die Vorgaben des Bestellers, dessen An­ spruch der Kläger hier ja aus abgetretenem Recht geltend machen will, gehalten. Wenn der Besteller anhand des Sachverständigengutachtens genaue konkrete Vorgaben hinsichtlich der einzelnen Schritte zur notwendigen Instandsetzung des Pkw's vorgibt und die Werkstatt sich genau an diese Schritte hält, begeht sie jedenfalls keine schuldhafte Pflichtverletzung, die zum Schadensersatz gegenüber dem geschädigten Besteller respektive dem Kläger aus ab­ getretenem Recht berechtigen könnte. Es liegt insoweit keine SchlecAmtsgericht Stade, 61 C 127/21, Entscheidung vom 04.06.2021 [IWW-Abruf 222965, Urteilsvolltext]

ändigengutachtens genaue konkrete Vorgaben hinsichtlich der einzelnen Schritte zur notwendigen Instandsetzung des Pkw's vorgibt und die Werkstatt sich genau an diese Schritte hält, begeht sie jedenfalls keine schuldhafte Pflichtverletzung, die zum Schadensersatz gegenüber dem geschädigten Besteller respektive dem Kläger aus ab­ getretenem Recht berechtigen könnte. Es liegt insoweit keine Schlechtleistung der Beklagten gegenüber dem Geschädigten Siebert vor.

IV. Auch eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten ist nicht erkennbar. Sie durfte sich inso­ weit, wie zurecht von der Beklagten ausgeführt, auf das Gutachten des Sachverständigen ver­ lassen. Sie musste nicht selbst die einzelnen Positionen überprüfen im Hinblick auf ihre Ange­ messenheit. Dies gilt jedenfalls im vorliegenden Fall, wo sich keine offensichtlich unnötigen Arbeiten darin befanden, sondern es um Kürzungen Im Einzelfall in geringem Umfang und um zum Teil streitige Detailfragen, ob nämlich Positionen zu den Gemeinkosten gehören oder ge­ sondert abrechnungsfähig sind, ging. Die Notwendigkeit und Angemessenheit der Arbeiten war durch das Sachverständigengutachten vorgegeben. Es ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers keine einzige Position, bei der sich der Beklagten die Überflüssigkeit oder die Überhö­ hung dieser Position hätte aufdrängen müssen.

Dass die Beklagte schuldhaft Arbeitszeit in Rechnung gestellt hätte, die gar nicht angefallen wäre, oder dass die Beklagte schuldhaft Teile oder Leistungen in Rechnung gestellt hätte, die tatsächlich gar nicht verbaut bzw. erbracht wären, ist der Klage nicht zu entnehmen.

Soweit der Kläger zuletzt darauf verweist, dass die Privilegierung im Hinblick auf nicht erfor­ derliche Reparaturkosten nicht für die Werkstatt bzw. den Sachverständigen gelte, sondern lediglich für den Geschädigten, ist dies im Ansatzpunkt zutreffend. Das Gericht teilt jedoch wie ausgeführt - ausdrücklich nicht die Auffassung des Klägers, dass die Beklagte sich nicht auf die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens hätte verlassen dürfen. Hieran ändert auch nichts, dass die Beklagte ein Kfz-Meisterbetrieb ist. Anderes mag gelten, wenn es sich um offensichtliche und grobe Abweichungen handelt. Solche behauptet indes der Kläger auch nicht. Es geht lediglich um Details bei einzelnen Positionen, die zum Teil nur geringe Euro- oder Cent-Beträge ausmachen.

Das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen zum Aktenzeichen 51 C 232/17 ist insofern nicht vergleichbar, weil dort die einzelnen Arbeitsschritte der Werkstatt nicht klar durch Sachver­ ständigengutachten bei Erteilung des Werkstattauftrages vorgegeben waren. Es kommt im vorliegenden Fall nicht allein darauf an, ob die Positionen objektiv erforderlich waren oder nicht, sondern ob die Beklagte trotz des vorliegenden Sachverständigengutachtens und des eindeutigen Reparaturauftrages hätte erkennen können und müssen, dass einzelne geringe Positionen nicht erforderlich waren oder Amtsgericht Stade, 61 C 127/21, Entscheidung vom 04.06.2021 [IWW-Abruf 222965, Urteilsvolltext]

ständigengutachten bei Erteilung des Werkstattauftrages vorgegeben waren. Es kommt im vorliegenden Fall nicht allein darauf an, ob die Positionen objektiv erforderlich waren oder nicht, sondern ob die Beklagte trotz des vorliegenden Sachverständigengutachtens und des eindeutigen Reparaturauftrages hätte erkennen können und müssen, dass einzelne geringe Positionen nicht erforderlich waren oder zu hoch angesetzt waren und den Geschädigten ^■hierüber hätte aufklären müssen. Dies ist aber aus den vorgenannten Gründen nicht der Fall gewesen.

V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Berufung gibt es keinen Grund. Die Rechtssache hat weder grundsätz­ liche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Recht­ sprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Richter am Amtsgericht

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