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Allein das bloße Halten eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs stellt nach der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO keinen tatbestandsmäßigen Verstoß dar. Eine andere Auslegung wäre mit dem Wortlaut der Vorschrift, die jedenfalls ein „benutzen“ voraussetzt, nicht vereinbar. Fehlt es am Element der „Benutzung“, so unterfällt auch allein das „Halten“ nicht dem Verbot. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |