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Allein das bloße Halten eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs stellt auch nach der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO keinen tatbestandsmäßigen Verstoß dar. Zur Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes ist vielmehr über das bloße Halten hinaus eine "Benutzung" des Geräts erforderlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |